Welche Ansprüche haben 325-Euro-Kräfte?

325-Euro-Kräfte haben grundsätzlich die gleichen Rechte wie vergleichbare vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter.
Eine Benachteiligung von 325-Euro-Kräften ist nur mit sachlichem Grund erlaubt (zum Beispiel wegen einer niedrigeren Qualifikation). Die geringere Arbeitszeit genügt nicht als Grund (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Der Anspruch auf Gleichbehandlung betrifft insbesondere folgende Positionen:
  • Bezahlung einschließlich Feiertags- und Nachtzuschlägen, Weihnachts- und Urlaubsgeld.
  • Überstundenzuschläge müssen Sie – sofern durch Arbeits- oder Tarifvertrag nicht anders vereinbart – nach herrschender Meinung aber erst dann zahlen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters überschritten wird.
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen. (Können Sie den konkreten Arbeitsausfall nicht ermitteln, zum Beispiel wegen flexibler Arbeitszeit oder weil Sie Leistungslöhne zahlen, gehen Sie vom Durchschnittsentgelt der letzten 3 Monate aus. Für Tage, an denen Ihr Mitarbeiter ohnehin nicht gearbeitet hätte, hat er aber keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.)
  • Mutterschutz
  • Erziehungsurlaub
  • Kündigungsschutz
  • Urlaub
Beachten Sie
Von gesetzlich oder tarifvertraglich bindend (unabdingbar) zugesagten Ansprüchen, zum Beispiel auf Entgeltfortzahlung, Mutterschutz oder Urlaub, dürfen Sie 325-Euro-Kräfte nicht ausschließen. Auch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mitarbeiter hierüber oder eine Verzichtserklärung seinerseits wäre unwirksam. Er kann die Leistung anschließend trotzdem von Ihnen verlangen.