Eine Benachteiligung von 325-Euro-Kräften ist nur mit sachlichem Grund erlaubt (zum Beispiel wegen einer niedrigeren Qualifikation). Die geringere Arbeitszeit genügt nicht als Grund (§ 4 Abs. 1 TzBfG). Der Anspruch auf Gleichbehandlung betrifft insbesondere folgende Positionen:
- Bezahlung einschließlich Feiertags- und Nachtzuschlägen, Weihnachts- und Urlaubsgeld.
- Überstundenzuschläge müssen Sie – sofern durch Arbeits- oder Tarifvertrag nicht anders vereinbart – nach herrschender Meinung aber erst dann zahlen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitmitarbeiters überschritten wird.
- Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen. (Können Sie den konkreten Arbeitsausfall nicht ermitteln, zum Beispiel wegen flexibler Arbeitszeit oder weil Sie Leistungslöhne zahlen, gehen Sie vom Durchschnittsentgelt der letzten 3 Monate aus. Für Tage, an denen Ihr Mitarbeiter ohnehin nicht gearbeitet hätte, hat er aber keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.)
- Mutterschutz
- Erziehungsurlaub
- Kündigungsschutz
- Urlaub
Beachten Sie
Von gesetzlich oder tarifvertraglich bindend (unabdingbar) zugesagten Ansprüchen, zum Beispiel auf Entgeltfortzahlung, Mutterschutz oder Urlaub, dürfen Sie 325-Euro-Kräfte nicht ausschließen. Auch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mitarbeiter hierüber oder eine Verzichtserklärung seinerseits wäre unwirksam. Er kann die Leistung anschließend trotzdem von Ihnen verlangen.
Von gesetzlich oder tarifvertraglich bindend (unabdingbar) zugesagten Ansprüchen, zum Beispiel auf Entgeltfortzahlung, Mutterschutz oder Urlaub, dürfen Sie 325-Euro-Kräfte nicht ausschließen. Auch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Mitarbeiter hierüber oder eine Verzichtserklärung seinerseits wäre unwirksam. Er kann die Leistung anschließend trotzdem von Ihnen verlangen.