Jeder Minijobber kann den Rentenversicherungsbeitrag aufstocken

Gerade in der Gastronomie hat man viel mit Minijobbern auf 400-Euro-Basis zu tun. Achten Sie darauf, dass Ihre Minijobber immer die entsprechenden Grenzen einhalten.
Lassen Sie sich von jedem Minijobber beim Abschluss des Arbeitsvertrags schriftlich bestätigen, ob er noch andere Minijobs hat oder nicht. Das ist deshalb wichtig, damit Sie beurteilen können, ob seine monatliche Minijob-Verdienstgrenze von 400 Euro brutto eingehalten wird.
Jeder Minijobber kann den Beitrag zur Rentenversicherung aufstocken
Normalerweise zahlt Ihr Minijobber keine Sozialversicherungsbeiträge. Er kann aber Ihren Arbeitgeber-Rentenversicherungsbeitrag von 15% selbst auf 19,9% aufstocken. Dann erhält er den vollen Rentenversicherungsanspruch. In diesem Fall ziehen Sie den Differenzbetrag von 4,9% von einem Monatsverdienst ab und führen statt 30% monatlich 34,9% ab.
Praxis-Tipp
Empfehlen Sie Ihren Minijobbern die Aufstockung. Für einen relativ geringen Beitrag (Bei 400 Euro Bruttolohn 19,60 Euro im Monat) erhält Ihr Minijobber Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation, Erwerbsminderungsrente sowie Riesterrente und erwirbt vollwertige Pflichtbeitragszeiten. Damit machen Sie den Minijob immer attraktiver – ohne dass Sie einen Cent dazu zahlen müssen!
Dazu sind Sie bei Minijobbern laut § 2 Abs. 1 Satz 3 Nachweisgesetz gesetzlich verpflichtet:
Bei einem oder mehreren anderen Minijobs lassen Sie sich zusätzlich bestätigen, ob Ihr Mitarbeiter bereits auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat.
Das müssen Sie bei der Meldung zur Sozialversicherung beachten wenn Ihr Minijobber aufstockt:
  1. Jede Verzichtserklärung eines Ihrer Minijobber nehmen Sie zu seinen Lohnunterlagen.
  2. Die Aufstockungsbeiträge des jeweiligen Mitarbeiters gehören zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Daher behalten Sie seinen zu zahlenden Eigenanteil von seinem Arbeitsentgelt ein und führen ihn zusammen mit Ihrer Arbeitgeber-Pauschalabgabe an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See ab.
  3. Die Zahlung des vollen Rentenversicherungsbeitrags weisen Sie im Beitragsnachweis unter den Beitragsgruppen 0100 nach.
  4. Außerdem nehmen Sie die Datenmeldungen unter Berücksichtigung der Beitragsgruppe 1 in der Rentenversicherung vor.