von Marc Wehrstedt, veröffentlicht in Teilzeitkräfte
Was melden Sie bei Minijobbern der Unfallversicherung?
Verzichtet einer Ihrer Minijobber auf die Rentenversicherungsfreiheit, so muss er die Differenz des Pauschalbeitrags des Arbeitgebers zum vollen Rentenversicherungsbeitrag selbst tragen bzw. aufstocken.
Verdient Ihr Minijobber jedoch unterhalb der Mindestbemessungsgrundlage zur Rentenversicherung in Höhe von 155 Euro, so müssen Sie diese für die Beiträge und DEÜV-Meldungen berücksichtigen. Sie berechnen dann in der Lohnabrechnung die Beiträge zur Rentenversicherung nicht aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt, sondern aus der Mindestbemessungsgrundlage.
Für die Sozialversicherungsmeldungen sind deshalb auch in diesem Fall nicht die tatsächlichen Entgelte als rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt zu melden, sondern von der Mindestbemessungsgrundlage.
Beispiel:
Ein Minijobber verdient monatlich 100 Euro Entgelt bei Ihnen und hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet.
Sie müssen die Rentenversicherungsbeiträge aus der Mindestbemessungsgrundlage berechnen. In der DEÜV-Meldung melden Sie als rentenversicherungspflichtiges Entgelt 155 Euro anstatt 100 Euro.
Anders als zur Rentenversicherung melden Sie in den Daten zur Unfallversicherung das tatsächliche Entgelt es Minijobbers. Hier wenden Sie die Mindestbemessungsgrundlage nicht an, so dass Sie in diesem Fall unterschiedliche Entgelthöhen zur Renten- und Unfallversicherung an die Minijob-Zentrale erstatten.
Beispiel:
Ihr Minijobber verdient monatlich 100 Euro und hat auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet. Er ist 6 Monate bei Ihnen beschäftigt gewesen.
In der DEÜV-Meldung geben Sie als rentenversicherungspflichtiges Entgelt die Mindestbemessungsgrundlage für den Meldezeitraum 930 Euro an (= 6 Monate x 155 Euro).
In der Unfallversicherung melden Sie hingegen das tatsächliche Entgelt, also 600 Euro.

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