Kurzfristig Beschäftigte: Wie Sie Lohnkosten einsparen

Das Einstellen von Teilzeitkräften kann für Sie als Arbeitgeber erhebliche Kosteneinsparungen bedeuten. Wenn die kurzfristig Beschäftigten unter einer bestimmten Zeitgrenze bleiben, fällt allerdings keine Sozialversicherung an.

Sozialversicherungsrechtlich spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung, wenn diese auf zwei Monate oder auch 50 Arbeitstage befristet bleibt. Wenn die kurzfristig beschäftigten Teilzeitkräfte diese Frist nicht überschreiten, bleibt die Beschäftigung sozialversicherungsfrei. Die Anteile an der Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosen- und Rentenversicherungen entfallen also komplett.

Hinweis: Die Befreiung von der Sozialversicherung gilt nur, wenn Ihre Teilzeitkraft die Tätigkeit in Ihrem Unternehmen nicht berufsmäßig ausübt. Berufsmäßig bezeichnet man eine Tätigkeit, wenn Sie das Entgelt von 400 Euro im Monat überschreitet und für den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Beispiel: Eine Berufsmäßigkeit liegt nicht vor, wenn Sie eine Teilzeitkraft beschäftigen, die sich zwischen Abitur und Studium befindet. Wenn Sie einen Mitarbeiter beschäftigen, der bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet ist, handelt es sich jedoch um eine berufsmäßige Beschäftigung.

Achtung: Lohnsteuerpflicht bei kurzfristig Beschäftigten
Auch wenn Sie für Ihre Teilzeitkraft keine Sozialversicherung zu zahlen brauchen, so fällt doch eine Lohnsteuer an.

Legt Ihnen der Mitarbeiter eine Lohnsteuerkarte vor, richten Sie sich nach diesen Vorgaben. Wenn Ihre Teilzeitkraft keine Lohnsteuerkarte besitzt, besteht die Möglichkeit, das Arbeitsentgelt pauschal mit 25 % zu besteuern

  • wenn die Beschäftigung nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Tage dauert
  • wenn das tägliche Arbeitsentgelt 62 Euro nicht übersteigt
  • wenn das Arbeitsentgelt pro Stunde 12 Euro nicht übersteigt
  • wenn die Beschäftigung spontan auf Abruf erforderlich wird

Ein konkretes Beispiel:
Sie stellen einen Mitarbeiter für die Inventur für den Zeitraum von 2 Wochen als kurzfristig Beschäftigten ein. Dieser Mitarbeiter arbeitet 5 Stunden täglich, erhält 10 Euro brutto in der Stunde und hat keine Lohnsteuerkarte vorzuweisen.

Folglich verdient Ihr Mitarbeiter in dieser Zeit ein Bruttoarbeitsentgelt von 650 Euro und es liegt somit keine Sozialversicherungspflicht vor.    

Die pauschale Lohnsteuer beträgt 25 % von 650 Euro, also 162,50 Euro. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 %, also 8,93 Euro. Außerdem die Kirchensteuer mit 7 % (z.B. NRW), das wären 11,37 Euro. In diesem konkreten Fall kommen Sie dann auf einen Gesamtbetrag von 182,80 Euro.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung wäre also für den Arbeitgeber günstiger. Der Arbeitnehmer hat allerdings den Vorteil, dass er das Entgelt brutto für netto erhält.