Ihre freiwillig versicherten 400-Euro-Kräfte müssen keine Krankenkassenbeiträge bezahlen

Ihre geringfügig Beschäftigten, die freiwillig krankenversichert sind, dürfen sich freuen. Sie müssen auf Einkünfte, die Sie bei Ihnen erzielen, keine Krankenkassenbeiträge mehr entrichten und können bereits bezahlte zurückfordern. So entschied das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil (BSG, Urteil vom 16.12.2003, B 12 KR 25/03).
Das BSG setzte sich mit den Klagen von 2 Rentnern auseinander, die beide mehrere Jahre sozialversicherungsfrei geringfügig beschäftigt waren. Für beide bestand eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (KV). Die Kläger wandten sich gegen eine bisher gängige Praxis der Krankenkassen zur Beitragsfestsetzung: Seit 01.04.1999 muss der Arbeitgeber bei geringfügig entlohnten, versicherungsfreien Arbeitnehmern Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bezahlen. Daneben fallen keine weiteren Beiträge zur gesetzlichen KV an. An die Regelung hielten sich die Krankenkassen bei freiwillig versicherten Mini-Jobbern, wie z.B. bei Rentnern, bisher aber nicht. Von diesen kassierten sie zusätzlich zu den Arbeitgeberpauschalen reguläre Beiträge. Zu Unrecht entschied das BSG: Der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers führe auch bei freiwillig versicherten Mini-Jobbern dazu, dass die Beitragspflicht vollkommen abgegolten ist. Die Kassen müssten die unrechtmäßig erhobenen Beiträge zurückerstatten.

So profitieren auch Sie von dem Urteil
Sie können nun auch freiwillig Versicherte leichter für einen Mini-Job gewinnen, denn für diese wird die geringfügige Beschäftigung jetzt attraktiver. Das betrifft in erster Linie Rentner, Erwerbslose oder Selbstständige mit Einkünften unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Nutzen Sie das Urteil außerdem, um Ihren freiwillig versicherten 400-Euro-Kräften eine gute Nachricht zu überbringen: Weisen Sie darauf hin, dass sie zum Teil hohe Summen von Ihren Krankenkassen zurückfordern dürfen und in Zukunft mehr von ihrem Lohn haben. Für Rückforderungen bis zum 30.11.1999 ist es jedoch bereits zu spät, da die Erstattungspflicht der Kassen nur 4 Jahre besteht.