von Marc Wehrstedt, veröffentlicht in Teilzeitkräfte
Jahresmeldungen auch für Minijobber erstellen
Als Arbeitgeber müssen Sie für alle Ihre Arbeitnehmer zum 31.12. jedes Jahres eine Jahresmeldung über das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt erstellen. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, für die Sie DEÜV-Meldungen erstellen müssen, also alle Personengruppen, die mit den Personengruppenschlüsseln 101 bis 190 verschlüsselt werden. Somit sind von den Jahresmeldungen auch die geringfügig entlohnt Beschäftigten (Minijobber) betroffen.
Die Jahresmeldungen erstellen Sie mit der Lohnabrechnung im Januar. Denn die Lohnsoftware-Programme erstellen in aller Regel die Jahresmeldungen automatisch im Zuge der ersten Abrechnung des neuen Jahres.
Offiziell können Sie die Jahresmeldungen jedoch bis spätestens 15.4. des Jahres an die Krankenkassen beziehungsweise die Datenannahmestellen der Einzugsstellen (Krankenkassen und Minijob-Zentrale) erstatten.
In den Jahresmeldungen ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt zur Rentenversicherung zu erstatten. Also für Ihre Minijobber das Arbeitsentgelt, für das Sie die pauschalen Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung erstattet haben.
Daneben gelten die allgemeinen Vorschriften zur Erstellung der DEÜV-Meldungen. Dies bedeutet, es sind unter anderem noch folgende Daten an die Minijob-Zentrale zu erstatten:
Die Meldung erfolgt ausschließlich elektronisch mittels zugelassener Lohnabrechnungsprogramme oder Ausfüllhilfen. Die gesetzlichen Krankenkassen stellen dazu folgende Anwendungen zur Verfügung:
Weitere Informationen zu dem elektronischen Meldeverfahren finden Sie hier.
Nachdem Sie die Jahresmeldungen übermittelt haben, müssen Sie den Arbeitnehmern die Meldebescheinigung aushändigen, damit sie diese zu ihren Unterlagen nehmen können.
Eine Jahresmeldung entfällt übrigens, wenn die Beschäftigung unterbrochen worden ist und die Unterbrechung länger als bis zum 31.12. dauern wird.
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