Betriebsprüfung und Minijobber

Betriebsprüfung: Ein beliebtes Prüffeld sind für die Betriebsprüfer der Sozialversicherung die Minijobber. Hier hat der Betrieb einiges zu beachten und viele Betriebe tappen aus Unkenntnis in die ein oder andere gesetzliche Falle.

Stellt der Betriebsprüfer bei einem Minijobber in Ihrem Betrieb aufgrund mehrerer Minijobs Versicherungspflicht fest, so darf diese Versicherungspflicht nicht rückwirkend eintreten, sondern erst mit Feststellung des Prüfers.

Geringfügige Beschäftigungen
Grundsätzlich sind kurzfristige und geringfügig entlohnte Beschäftigte versicherungsfrei. Als Einzugsstelle gilt für diese Personenkreise die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Es gibt allerdings Konstellationen, bei denen an sich geringfügig entlohnte Beschäftigungen Versicherungspflicht auslösen können.

Dies ist dann der Fall, wenn mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt werden und die Entgelte zusammen die 400 Euro Grenze überschreiten.

Die Minijob-Zentrale hat in der Vergangenheit bei Kenntnis eines solchen Falles festgestellt, ob und ggf. wann die Versicherungspflicht eintritt. Dies war in der Vergangenheit jedoch nicht zulässig. Denn die Minijob-Zentrale durfte bislang nur das Ende der Versicherungsfreiheit, nicht aber den Beginn der Versicherungspflicht feststellen. Denn dies oblag bislang den Krankenkassen.

Feststellung der Versicherungspflicht durch Minijob-Zentrale
Am 11.8.2010 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, wonach nunmehr auch die Minijob-Zentrale rechtskräftig den Beginn der Versicherungspflicht feststellen kann.

Die Versicherungspflicht tritt immer erst mit dem Tag der Verkündung in Kraft und nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Die rückwirkende Feststellung der Versicherungspflicht durch die Minijob-Zentrale kann nur erfolgen, wenn der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sie grob fahrlässig umgehen wollte oder sie vorsätzlich umgehen wollte.