So beurteilen Sie die Nebenbeschäftigungen Ihrer Mitarbeiter richtig

Viele Arbeitnehmer haben inzwischen eine Nebenbeschäftigung. Sie als Arbeitgeber haben ein Interesse daran, zu erfahren, was es mit dem Zweitjob Ihres Mitarbeiters auf sich hat. Diese Dinge sollten Sie beachten, wenn ein Mitarbeiter auch noch woanders arbeitet.

Immer mehr Mitarbeiter haben neben ihrer hauptberuflichen Beschäftigung noch ein zweites Arbeitsverhältnis. Die Ursachen hierfür sind vielfältig. Zum einen sind Arbeitnehmer zunehmend auf ein Zubrot angewiesen, um ihre Verpflichtungen erfüllen zu können. Zum anderen ist es heute leichter als früher, zusätzliche Aufgaben wahrzunehmen, da diverse Jobs von zu Hause mit einem Internetanschluss erledigt werden können.

Als Arbeitgeber müssen Sie also wissen, wie sie mit der Tatsache umgehen sollen, wenn Ihre Mitarbeiter nach Feierabend oder am Wochenende eine zusätzliche bezahlte Tätigkeit wahrnehmen.

Grundsätzlich ist Nebenbeschäftigung erlaubt

Ein grundsätzliches Verbot, Nebenbeschäftigungen einzugehen, ist nicht durchsetzbar. Dem Mitarbeiter steht es frei, zusätzliche Arbeitsverhältnisse einzugehen oder auch eine selbstständige Tätigkeit aufzubauen. Sie können ihn allerdings – z. B. per Arbeitsvertrag – dazu verpflichten, Ihnen solche Tätigkeiten anzuzeigen. Dies sollten Sie auch tun, denn nur so können Sie sicherstellen, dass keine Nebenbeschäftigung gegen Ihre Interessen wahrgenommen wird.

Konkurrenztätigkeit können Sie untersagen

Viele Arbeitnehmer nehmen eine Nebenbeschäftigung in einer völlig anderen Branche wahr, so dass kein Interessenkonflikt zur Haupttätigkeit besteht. Will Ihr Arbeitnehmer jedoch zusätzlich bei einem Ihrer Konkurrenten arbeiten, können Sie dies untersagen.

Arbeitskraft darf nicht leiden

Ebenfalls können Sie eine Nebentätigkeit untersagen, wenn der Arbeitnehmer dadurch in seiner Haupttätigkeit bei Ihnen eingeschränkt wird. Nach einer Nachtschicht in einer Diskothek oder als Taxifahrer wird Ihr Beschäftigter kaum morgens ausgeruht zur Arbeit erscheinen können und die Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz wären ebenfalls nicht einzuhalten. Nicht immer ist dies so eindeutig, wie in den genannten Beispielen. Oft wird es darauf ankommen, zu beobachten, ob nach dem Eingehen der Nebentätigkeit die Arbeitsleistung oder -bereitschaft leidet.

Arbeitszeitbestimmungen müssen beachtet werden

Das Arbeitszeitgesetz beschränkt die tägliche und die wöchentliche Arbeitszeit. Hier sind alle Arbeitsverhältnisse zusammen zu betrachten. Erkennen Sie als Arbeitgeber, dass Ihr Arbeitnehmer durch seine Nebentätigkeit das Arbeitszeitgesetz verletzen wird, können und sollten Sie die Nebentätigkeit im vorgesehenen Umfang untersagen.

Vertraglicher Ausschluss zulässig

Sie können das Eingehen von Nebentätigkeiten vertraglich ausschließen. Dies kommt z.B. in Frage, wenn ein Arbeitnehmer in Ihrem Unternehmen eine herausgehobene oder leitende Position einnimmt, die sich grundsätzlich mit einer Nebenbeschäftigung nicht vertragen würde. In allen anderen Positionen könnte dies rechtlich zweifelhaft sein und bei weiter fortschreitender Arbeitskräfteknappheit werden Arbeitnehmer seltener gewillt sein, solche Einschränkungen vertraglich zu akzeptieren.

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