Urlaubsrückstellungen für langzeitkranke Mitarbeiter bilden

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 24.03.2009 überraschend eine Wende in der deutschen Rechtsprechung zum Thema Urlaubsverfall bei Langzeitkrankheit herbeigeführt. Dieser verfällt nun entgegen der bisherigen Rechtsmeinung nicht mehr, sondern bleibt bestehen. Dies hat zur Folge, dass Urlaubsrückstellungen gebildet werden müssen, da das Unternehmen aus diesen Verpflichtungen jederzeit in Anspruch genommen werden kann.

Zunächst war es "nur" eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofes, die den Fortbestand von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankung bejahte (sog. "Schultz-Hoff-Entscheidung"). Nun entschied jedoch auch das Bundesarbeitsgericht, dass Urlaub nicht verfällt, sondern der Anspruch fortbesteht und es bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ggf. auch zur Auszahlung kommen kann.

Urlaubsrückstellungen über Jahre fortschreiben
Danach bleibt der erworbene Urlaubsanspruch bestehen und es entstehen auch während der andauernden Krankheit neue Ansprüche. Diese verfallen nicht, es greift ausschließlich die Verjährungsfrist von drei Jahren.

Urlaubsrückstellungen für gesetzlichen und weiteren Urlaub
Das Gerichtsurteil differenziert nicht nach Urlaubsarten. Daher ist – ggf. bis zu weiteren Entscheidungen – zu vermuten, dass die gleichen Regeln auch für übergesetzlichen, insb. tariflichen Urlaub oder Urlaub für schwerbehinderte Menschen anzuwenden ist.

Dieses Urteil ist ein Beispiel dafür, dass auch die sorgfältigste Personalplanung – hier insb. Personalkostenplanung – durch unerwartete Fremdeinwirkung beeinflusst werden kann. Personalwirtschaftlich wird dieses Urteil unter Umständen dazu führen, dass man stärker als bisher darauf hinwirken wird, Versuche zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen zu unternehmen, wenn ein Krankheitsende nicht absehbar ist.