von Fred Schübbe, veröffentlicht in Personalplanung / -controlling
Beachten Sie Folgendes bei der Beitragsbemessungsgrenze 2013 und der Personalplanung
Wie in jedem Herbst hat jetzt das Bundesarbeitsministerium einen ersten Ausblick auf die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung gegeben.
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welcher Einkommenshöhe arbeitgeber- und arbeitnehmerseitig Beiträge in der Sozialversicherung zu entrichten sind. Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) sind sozialversicherungsfrei.
Für die Personalkostenplanung des nächsten Jahres ist es wichtig zu wissen,
Diese Komponenten bestimmen den Arbeitgeberaufwand für die Sozialversicherungsbeiträge und können nach Bekanntwerden der Sätze und Grenzen relativ genau prognostiziert werden.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung soll in 2013 um 200 Euro auf 5800 Euro steigen, das entspricht einer Erhöhung von rund 3,6%. Im Osten steigt sie auf niedrigerer Basis um 100 Euro, was einer Steigerung von 2,1% entspricht. Eine Ost-/West-Annäherung ist hier wieder einmal nicht zu erkennen.
Die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung folgen regelmäßig denen der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die neuen Beitragsbemessungsgrenzen betragen dem Referentenentwurf nach bundeseinheitlich 3.937,50 Euro.
Entscheidend für die Personalkostenplanung sind jedoch nicht nur die Beitragsbemessungsgrenzen, sondern vor allem die Beitragssätze. Hier bahnt sich eine Entlastung bei der Rentenversicherung an. Noch im September wird der Bundesrat über den Beschluss der Bundesregierung entscheiden, den Satz von 19,6% auf 19% zu senken. In der Arbeitslosenversicherung bleibt es wohl beim derzeitigen Beitrag, ebenso bei der gesetzlichen Krankenversicherung (gesetzlich festgelegt auf 15,5%). Hingegen steigt der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,1% auf 2,05% des beitragspflichtigen Einkommens.
Im Rahmen der Personalkostenplanungen sind also Szenarienrechnungen erforderlich, die zunächst mit den oben aufgeführten Daten die neue Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge ermitteln. Hier ist es u.a. wichtig zu wissen, wie hoch der Anteil der durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze betroffenen Gehälter ist. Gleichzeitig sollte die Rechnung so flexibel sein, dass durch einfache Parameteränderungen die Auswirkungen von kurzfristig bekannt gewordenen Änderungen sichtbar werden.
Natürlich sind die Anpassungen von Sozialversicherungsbeiträgen nur ein Faktor, der bei der Personalkostenplanung zu berücksichtigen ist. Ebenso sind erwartete Tarifanpassungen, vorzunehmende Stellenbesetzungen oder Fluktuation in die Betrachtung einzubeziehen.

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