Leiharbeitnehmer als Aushilfen: Die Arbeitsplätze bleiben „freie Stellen“

Benötigen Sie Mitarbeiter nur aushilfsweise, haben Leiharbeitnehmer für Sie viele Vorteile. Sie müssen sich z.B. nicht um die Lohnsteuer und die Sozialversicherungspflicht der Leiharbeiter kümmern. Die Beschäftigung von Zeitarbeitskräften hat aber auch Kehrseiten für Sie. So geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm hervor: Mit Leiharbeitnehmern besetzte Stellen bleiben „freie Stellen" und müssen als solche beispielsweise bei einer betriebsbedingten Kündigung berücksichtigt werden (LAG Hamm, Urteil vom 21.12.2007, AZ: 4 Sa 1892/06).

Leiharbeitnehmer besetzen keine Stellen
Im Streitfall arbeitete ein Mitarbeiter zunächst als Lagerist sowie Transportmitarbeiter, dann als Qualitätsprüfer. Schließlich traf man im Unternehmen die Entscheidung, keine Qualitätsprüfer mehr zu beschäftigen, und kündigte dem Mitarbeiter betriebsbedingt. Dieser klagte. Seiner Auffassung nach war die Kündigung ungerechtfertigt, weil in der entsprechenden Lagerhalle zahlreiche Leiharbeitnehmer beschäftigt wurden.

Die Leiharbeitnehmer wurden unter anderem an Maschinen und als Staplerfahrer beschäftigt. Zunächst müssten, so die Argumentation des Beschäftigten, die Leiharbeitnehmer-Verträge beendet werden, bevor ihm als Festangestelltem gekündigt werden könne.

Änderung vor Kündigung
Das LAG gab dem Mitarbeiter Recht: Eine betriebsbedingte Kündigung dürfe nur ausgesprochen werden, wenn dem Mitarbeiter kein anderer Arbeitsplatz angeboten werden kann. Mit Leiharbeitnehmern besetzte Arbeitsplätze gälten weiterhin als freie Arbeitsplätze. Aus diesem Grund sei der Arbeitgeber verpflichtet, zunächst im Betrieb eingesetzte Leiharbeitnehmer nicht mehr abzurufen, ehe er Mitarbeitern aus der Stammbelegschaft betriebsbedingt kündigt.

Leiharbeitnehmer: Wägen Sie Nutzen und Risiken ab
Häufig ist es für Sie als Arbeitgeber nötig, kurzfristig Qualifizierte Aushilfen zu finden. Das gilt vor allem dann, wenn Sie eine größere Anzahl oder die Mitarbeiter auf die Schnelle benötigen. Die Lösung können Leiharbeitnehmer sein. Sie müssen sich dann nicht selbst um die Mitarbeitersuche kümmern, sondern bekommen in der Regel qualifizierte Arbeitskräfte termingerecht „entliehen".

Andererseits können Sie beim Einsatz von Leiharbeitnehmern Schwierigkeiten im Hinblick auf betriebsbedingte Kündigungen bekommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn Sie Leiharbeitnehmer in Bereichen einsetzen, für die auch die Mitarbeiter in Frage kommen, denen Sie kündigen möchten. Darüber hinaus sollten Sie beim geplanten oder gleichzeitigen Einsatz von Leiharbeitnehmern Ihre Befristungen nicht auf den Sachgrund „des vorübergehenden Bedarfs" stützen. Sonst könnte es passieren, dass Ihre Befristungen unwirksam sind (Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.3.2007, AZ: 26 Ca 2265/ 06).