Ändern Sie den Dienstplan, müssen Sie das rechtzeitig ankündigen

Wollen Sie den Dienstplan ändern, müssen Sie das mindestens 4 Tage vorher bekannt geben. Das hat jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil bekannt gegeben, das sich mit der Frage beschäftigt, wie kurzfristig ein Dienstherr über Änderungen am Dienstplan verfügen kann.

Urteil zum Dienstplan
Am 29.10.2005 hat das Arbeitsgericht Frankfurt ein Urteil bekannt gegeben, das sich mit der Frage beschäftigt, wie kurzfristig Dienstherren Dienstplanänderungen verfügen können.

4 Tage sollten es mindestens sein, so die Richter (Az. 22 Ca 3276/05). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die ursprünglich für einen Sonntagsdienst eingeteilt worden war.

2 Tage vorher erhielt sie die Mitteilung, wonach ein anderer Kollege an diesem Tag Dienst tun sollte, da er sonst sein Arbeitszeitsoll nicht erfüllen könnte.

Erscheinen trotz Änderung am Dienstplan
Um in den Genuss der besseren Sonntagsbezahlung zu kommen, erschien die Mitarbeiterin an diesem Sonntag trotzdem.

Sie bot damit ihre Arbeitsleistung an. Sie wurde jedoch von den Vorgesetzten nach Hause geschickt. Trotzdem musste der Dienstherr das Gehalt für diesen Tag zahlen. Laut Urteil darf der Arbeitgeber ohne eine konkrete Notlage nicht kurzfristig die Dienstpläne ändern.

Wenn Sie als Personalrat bei der Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, für die Anordnung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie für unvorhersehbare Arbeitszeitänderungen ein Mitspracherecht haben, sollten Sie auf die Einhaltung dieser 4-Tage-Frist beim Dienstplan unbedingt achten.

Verankern Sie die Regelung für Änderungen am Dienstplan unbedingt auch in einer Dienstvereinbarung.