Tipps zum Arbeitszeugnis

"Bitte schreiben Sie mir ein Arbeitszeugnis." - Diese Bitte eines Mitarbeiters löste bei Vorgesetzten und Arbeitgebern bisher häufig eher Unbehagen und Ratlosigkeit aus. Dies kann sich mithilfe der folgenden Tipps jetzt ändern. Lesen Sie hier, was Sie bei der Erstellung eines Arbeitszeugnisses beachten müssen.
Wer bekommt ein Arbeitszeugnis?
Grundsätzlich gilt: Alle Arbeitnehmer – auch Studenten, geringfügig Beschäftigte und Leiharbeitnehmer – haben Anspruch auf die Erteilung eines Zeugnisses. Sie müssen dies jedoch ausdrücklich verlangen. Lediglich einem Auszubildenden ist auch ohne eigene Aufforderung ein Berufsausbildungszeugnis auszustellen.

Wann ist das Zeugnis fällig?
Laut Gesetz wird das Arbeitszeugnis am letzten Arbeitstag des Beschäftigten fällig. Erst dann kann der Mitarbeiter seinen Anspruch geltend machen. In der Praxis ist jedoch allgemein anerkannt, dass ein Mitarbeiter die Erteilung eines Zeugnisses verlangen kann, sobald die Kündigung ausgesprochen ist. Ab diesem Zeitpunkt müssen Sie als Arbeitgeber oder Vorgesetzter einem Zeugnisverlangen des Arbeitnehmers unverzüglich nachkommen.

Die richtige äußere Form
Verwenden Sie einen DIN-A4-Firmenbogen. Haben Sie keinen Firmenbogen, nehmen Sie einen Blankobogen, in den Sie im Briefkopf maschinenschriftlich Ihren Firmennamen und Ihre Anschrift einfügen.

Der DIN-A4-Bogen muss sauber und unbeschädigt sein und darf nicht geknickt werden. Das Arbeitszeugnis muss in Maschinenschrift fehlerfrei geschrieben sein.
Es darf keine Einfügungen, Streichungen oder Geheimzeichen enthalten.

Achten Sie darauf, dass das Ausstellungsdatum für das Arbeitszeugnis mit dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses übereinstimmt. Nur dann ist das Zeugnis ordnungsgemäß ausgestellt und hat keine späteren Nachteile für Ihren Mitarbeiter. Hinnehmbar sind Abweichungen bis zu maximal zwei Wochen. Abweichungen von mehreren Wochen oder gar Monaten deuten auf Schwierigkeiten bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hin und sind für Ihren Mitarbeiter nachteilig.

Das dürfen Sie nicht ins Zeugnis schreiben

  • Partei- und Gewerkschaftszugehörigkeit
  • geheime Zeichensprache
  • Nebentätigkeiten
  • gewährte Urlaubs- und Fortbildungszeiten
  • Behinderung
  • Alkoholabhängigkeit als Krankheit
  • vorübergehender Leistungsabfall
  • Vorstrafen
  • Verhalten, das zur Abmahnung geführt hat
  • Verdienst
  • Gründe einer vom Arbeitgeber betriebenen Kündigung, wenn dies nicht im Arbeitnehmerinteresse liegt und nicht von ihm gewünscht wird
  • Vertragsbruch
  • Verdacht einer strafbaren Handlung. Anders jedoch bei einer erwiesenen Straftat und rechtskräftiger Verurteilung im aktuellen Arbeitsbereich, z. B. Unterschlagung
  • Krankheiten, es sei denn, der ausgeübte Beruf kann wegen der Krankheit nicht mehr ausgeübt werden
  • Unterbrechung der Beschäftigung durch Teilnahme an einem Streik
  • Tätigkeit im Betriebsrat