von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Mitarbeiterführung
Auch ein vertragliches oder allgemeines Verbot, das Kopftuch während der Arbeit zu tragen, ist nicht zulässig, so das Arbeitsgericht (AG) Köln in einer aktuellen Entscheidung (AG Köln, 06.03.2008, Az. 19 Sa 7222/07).
Der Fall:
Eine Mitarbeiterin war seit dem Jahr 1988 bei ihrem Arbeitgeber, einem kirchlichen Krankenhaus, erst als Auszubildende, und dann als Krankenschwester angestellt. Sie wollte nach der Elternzeit ihre Beschäftigung wieder aufnehmen und wies schriftlich darauf hin, dass sie während der Arbeit ein Kopftuch tragen wolle.
Dies untersagte der Arbeitgeber, woraufhin die Krankenschwester trotzdem mit einem Kopftuch, das nur ihre Haare bedeckte und hinter dem Kopf geknotet war, zur Arbeit erschien, und darauf bestand, es auch während des Dienstes zu tragen.
Das Beschäftigungverhältnis wurde daraufhin vom Arbeitgeber gekündigt und die Krankenschwester klagte. Der Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben: Nach Ansicht der Richter war die Kündigung mangels einer vorhergehenden Abmahnung unwirksam, die Klägerin musste weiter beschäftigt werden - mit Kopftuch.
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Gast
27. Oktober 2009, 09:56, im Forum Mitarbeiterführung
Gast
05. April 2009, 16:48, im Forum Mitarbeiterführung
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