Wenn Sie Schwerbehinderte neu einstellen

Sobald Sie als Arbeitgeber über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen Sie nach Paragraph 71 Abs. 1 SGB IX auf mindestens 5 Prozent dieser Arbeitsplätze Schwerbehinderte beschäftigen. Als Schwerbehinderte gelten Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) einen Wert von mindestens 50 aufweist. Lesen Sie, was es zu beachten gilt, wenn Sie schwerbehinderte Arbeitnehmer einstellen wollen.
Schwerbehinderte einstellen
Was viele nicht wissen: Ist ein freier Arbeitsplatz zu besetzen, muss immer zunächst geprüft werden, ob die freie Stelle mit einem Schwerbehinderten (insbesondere mit einem bei der Agentur für Arbeit gemeldeten Schwerbehinderten) oder einem Arbeitnehmer, der einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, besetzt werden kann.
Tun Sie dies nicht, kann dies 2 empfindliche Folgen haben:
  1. Stellen Sie einen Bewerber ohne diese Prüfung ein, so kann der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung zur Einstellung verweigern. Sie müssen diese dann vor dem Arbeitsgericht ersetzen lassen.
  2. Sie können gegen das ausdrückliche gesetzliche Benachteiligungsverbot gemäß § 81 Abs. 2 SGB IX verstoßen haben. Für die Benachteiligung bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses hätte der Schwerbehinderte dann einen Entschädigungsanspruch von bis zu 3 Monatsverdiensten.

Einstellungsgespräch – Was Sie fragen dürfen
Im Vorstellungsgespräch dürfen Sie die Frage nach der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Gleichstellung sowie nach dem Grad der Behinderung stellen.

Nichtbeschäftigung und ihre Folgen
Beschäftigen Sie nicht die vorgeschriebene Zahl von schwer behinderten Mitarbeitern, haben Sie für jeden unbesetzten Pflichtplatz eine so genannte Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetzten Pflichtplatz:
  • 105 € bei einer Beschäftigungsquote ab 3 % bis unter 5 %
  • 180 € bei einer Beschäftigungsquote ab 2 % bis unter 3 %
  • 260 € bei einer Beschäftigungsquote unter 2 %

Wenn Sie aber nur

  • bis zu 39 Arbeitsplätze haben, müssen Sie nur einen schwerbehinderten Menschen einstellen und beschäftigen; andernfalls zahlen Sie je 105 €;
  • bis zu 59 Arbeitsplätze haben, müssen Sie 2 Pflichtplätze besetzen. Sie zahlen dann 105 €, wenn Sie nur einen Pflichtplatz besetzen, und 180 €, wenn Sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.