von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Mitarbeiterführung
Seit 1.1.2005 müssen Sie für folgende Mitarbeiter Ihres Unternehmens einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 % für die Pflegeversicherung abführen: Achtung: Alle 3 Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Für diese Arbeitnehmer fällt damit insgesamt ein Beitragsanteil zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,1 % (die bisherigen 0,85 % + 0,25 % Beitragszuschlag) an. Der Beitragszuschlag wird berechnet bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die im Jahr 2005 3.525 Euro monatlich beträgt. Für den Arbeitgeber bleibt der Pflegeversicherungsbeitragsanteil unverändert bei 0,85 %. Nicht abführen dürfen Sie den Beitragszuschlag dagegen für
Der Nachweis ist für den Beitragszuschlag entscheidend
Wer seine Elterneigenschaft nicht nachweist, gilt als kinderlos und muss den Beitragszuschlag zahlen. Erbringt der Mitarbeiter den Nachweis, entfällt für ihn der Zuschlag erst zu Beginn des darauffolgenden Monats.
Beispiel: Ein Mitarbeiter weist Ihnen seine Elterneigenschaft am 2.7.2005 nach. Erst ab August müssen Sie für ihn keinen Beitragszuschlag mehr abführen.
Achtung: Weist ein Vater oder eine Mutter ein neugeborenes Kind innerhalb von 3 Monaten nach seiner Geburt nach, gilt der Nachweis rückwirkend ab Geburtstermin. In einer Übergangszeit bis 30.6.2005 gilt der Nachweis grundsätzlich rückwirkend ab 1.1.2005.
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