Altersteilzeitvereinbarungen – Falschinformationen zur Altersteilzeit machen Sie schadensersatzpflichtig
Möchte ein Mitarbeiter von Ihnen Informationen zu versorgungsrechtlichen Folgen oder ähnlichen Themen rund um die Altersteilzeit, müssen Sie mit Ihren Mitteilungen vorsichtig sein. Geben Sie nämlich falsche Auskünfte und entsteht dem Mitarbeiter dadurch ein Schaden, sind Sie eventuell zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (10.2.2004, AZ: 9 AZR 401/02).
Der Fall Der Kläger war beim beklagten Unternehmen mit Arbeitsort in Mainz beschäftigt. Im April 2000 schlossen die Parteien eine Vereinbarung für Altersteilzeit für die Zeit von 2000 bis September 2004. Da an sich aber die Aufhebung des Arbeitsvertrages gewollt war, unterzeichnete der Kläger auf Wunsch der Beklagten zusätzlich eine Erklärung, nach der er von September 2000 bis September 2004 freigestellt werden sollte. Erst danach erfuhr er, dass nun der Rentenbezug nach Altersteilzeit nicht möglich sein würde. Er focht die Vereinbarung an und machte unter anderem geltend, Geschäftsführung und Personalleiterin hätten ihn falsch informiert.
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Nach Ansicht des BAG hatten Personalleiterin und Geschäftsführer die Vereinbarung über die Altersteilzeit in die Verhandlungen eingebracht. Die Vereinbarung war darauf angelegt, dass der Kläger eine Rente nach Altersteilzeit beziehen, obwohl er faktisch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden sollte. Dies sei aber rechtlich gar nicht möglich. Die Falschinformation habe dazu geführt, dass der Kläger in die Vereinbarung eingegangen und dass ihm ein Schaden unter Umständen in Höhe von über 100.000 € entstanden sei. Für den Fall, dass die Angaben des Klägers stimmten, müsse die Beklagte den Schaden ersetzen.
Informieren Sie sich Sie sehen: Falsche Auskünfte von Ihrer Seite können sehr kostspielig werden. Das gilt auch, wenn Sie den Mitarbeiter fahrlässig falsch informieren. Erkundigen Sie sich daher selbst detailliert, bevor Sie Informationen an Ihre Mitarbeiter weitergeben oder Vereinbarungen abschließen. Können Sie einen Sachverhalt nicht klären, verweisen Sie den Mitarbeiter an eine andere Stelle, bevor Sie Aussagen ins Blaue hinein treffen. Beachten Sie dabei aber Ihre arbeitsrechtlichen Aufklärungspflichten!