Änderungen zur Altersteilzeit sind zum 1. Juli 2004 in Kraft getreten
Zum 1.7.2004 ist eine Vielzahl von Änderungen im Altersteilzeitrecht in Kraft getreten. Für alle Fälle, in denen die Altersteilzeit bis zum 31.12.2009 beginnt, besteht ein Bestandsschutz. Auswirkungen ergeben sich zum Teil auf wesentliche Grundlagen der Altersteilzeit.
Beispielsweise sind seit dem 1.7.2004 diese Auswirkungen zu beachten: Vorbeschäftigungszeiten Es wird klargestellt, dass auch solche Vorbeschäftigungszeiten anrechenbar sind, die aus einem EU-Mitgliedsstaat stammen, in dem die Verordnung Nr. 1408/71 des Rats der Europäischen Union Anwendung findet. Aufstockung/Anspruchsvoraussetzungen Es wird ein Regelarbeitsentgelt eingeführt, das als Berechnungsbasis zur Ermittlung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers dient. Entfallen wird die zusätzliche Aufstockung auf mindestens 70% des pauschalierten Arbeitsentgelts. Dadurch soll die Berechnung der Aufstockungsbeträge vereinfacht werden. Zusätzlich werden die Beiträge zur Rentenversicherung – ausgehend vom Regelarbeitsentgelt – um 80% aufgestockt.
Anspruchsvoraussetzung "Wiederbesetzung" Klargestellt wurde, dass die Wiederbesetzung im Blockzeitmodell ausschließlich mit Beginn der Freistellungsphase erfolgen kann.
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Überforderungsschutz Deutlicher herausgestellt wird, dass bei der Ermittlung der in Altersteilzeit beschäftigten Arbeitnehmer schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte bei der Feststellung der 5-%-Quote ebenfalls zu berücksichtigen sind.
Aufstockung bei Krankheit Seit dem 1.7.2004 kann nicht nur die Bundesagentur für Arbeit Aufstockungsleistungen an den Altersteilzeitler erbringen, sondern auch Sie als Arbeitgeber. Für Sie kommt dann eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit in Betracht.
Verfahrensabläufe/Festlegung der Aufstockungsleistungen Es soll u.a. eine schnellere Auszahlung an Sie als Arbeitgeber erreicht werden. Deshalb wird die Höhe der Aufstockungsleistung bei Beginn des Erstattungsverfahrens für die gesamte Dauer festgelegt. Die bisherige Antragsfrist von sechs Monaten wird gestrichen. Wichtig auch: Insolvenzsicherung Eine besondere Insolvenzsicherung ist seit dem 1.7.2004 vorgeschrieben. Danach sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, eine Absicherung von Wertguthaben vorzunehmen, wenn eine Altersteilzeitvereinbarung vorsieht, dass ein Wertguthaben aufzubauen ist, das mehr als das dreifache Regelarbeitsentgelt ausmacht.
Übergangsregelung zum Vertrauensschutz In den Fällen, in denen die Altersteilzeitarbeit noch vor dem 1.7.2004 beginnt, sind die alten Vorschriften weiterhin anzuwenden. Nur auf Ihren Antrag als Arbeitgeber hin werden die Leistungen gemäß § 4 ATG nach dem neuen Recht erbracht. Dafür müssen allerdings die seit dem 1.7.2004 maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Diese Befristung der Förderungsfähigkeit bedeutet zugleich auch Rechtssicherheit für die nähere Zukunft § 16 ATG wurde umformuliert, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden. Festgelegt ist dann, dass alle Altersteilzeitmodelle durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden können, die vor dem 1.1.2010 begonnen werden.