Zuwendungen nicht als Arbeitsentgelt behandeln

Behandeln Sie Zuwendungen bei mehrtätigen Veranstaltungen nicht mehr als Arbeitsentgelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (16.11.2005, AZ: VI R 151/99) seine Rechtssprechung zu Arbeitgeberzuwendungen anlässlich mehrtägiger Betriebsveranstaltungen geändert.
Neuregelung bei Arbeitgeberzuwendungen
Nach der bisherigen Rechtssprechung galten Zuwendungen immer als steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
Jetzt müssen Sie die Zuwendungen nicht mehr als Arbeitsentgelt behandeln, solange nur die Freigrenze eingehalten wird.
Aktueller Fall des BFH
In dem Fall, den der BFH im November 2005 entschied, hatte ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einen auswärtigen Baudenabend (Hüttenabend) veranstaltet.
Das Programm umfasste ein Abendessen, einen Folklore-Abend, Tanz sowie ein gemütliches Beisammensein.
Am nächsten Tag fand nach einem Frühstück und einem gemeinsamen Spaziergang noch eine Besichtigung statt.
Die Aufwendung des Arbeitgebers pro Arbeitnehmer belief sich auf 100 DM (51,13 Euro).
Das Finanzamt stufte die Zuwendungen vollständig als steuerpflichtigen Arbeitslohn ein.

Die Begründung: Es handele sich bei der Veranstaltung um eine unübliche Betriebsveranstaltung, für die die Freigrenze (damals 200 DM) nicht gelte.

Urteil des BFH
In seinem Urteil nun änderte das oberste Finanzgericht die Rechtsprechung beim Thema Zuwendungen – und gab dem Arbeitgeber Recht.
Begründung des BFH
Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind dann kein Arbeitslohn, wenn diese im überwiegenden betrieblichen Interesse getätigt werden.
Hierzu zählen auch Aufwendungen der Arbeitgeber für Betriebsveranstaltungen, mit denen bezweckt wird, den Kontakt der Mitarbeiter untereinander und das Betriebsklima zu fördern.
Das können ausdrücklich auch mehrtägige Veranstaltungen sein.
Auswirkungen auf Ihr Lohnbüro
Bei der Entscheidung, ob Zuwendungen Ihres Unternehmens im Rahmen einer Betriebsveranstaltung steuerlich Arbeitslohn sind, müssen Sie nicht mehr darauf achten, ob die Veranstaltung nur wenige Stunden oder 2 bis 3 Tage dauert.
Wichtig ist nur, dass mit den Zuwendungen die aktuell gültige Freigrenze eingehalten wird.
Diese beträgt 2006 einschließlich Umsatzsteuer 110 Euro pro Mitarbeiter.