In seinem vorformulierten Arbeitsvertrag war geregelt, dass im Bruttoarbeitsentgelt Zuschläge für Nachtarbeit bereits enthalten sind. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, klagte der ehemalige Mitarbeiter auf Zahlung von Zuschlägen für die Nachtarbeit.
Zum Teil hatte er Erfolg: Für bis zum 31.3.2002 geleistete Nachtarbeit könne der Arbeitnehmer eine Zahlung angemessener Zuschläge verlangen. Anspuchsgrundlage hierfür sei § 6 Abs. 5 ArbZG, wonach der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Nachtarbeit Freizeitausgleich oder einen angemessenen Zuschlag für die Nachtarbeit gewähren muss (das Gericht hielt hierbei einen Zuschlag von 10 % für geeignet).
Für die Zeit ab dem 1.4.2002 sehe es allerdings anders aus: Hier könne der Arbeitnehmer keine Zuschläge verlangen, weil diese bereits mit dem Bruttogehalt wirksam abgegolten worden seien.
Diese Regelung benachteilige ihn auch nicht unangemessen, denn die Höhe der Zuschläge für die Nachtarbeit sei aus den Umständen erkennbar. Zunächst hatte der Arbeitnehmer ja nur einen Stundenlohn von 7,93 € bekommen, nach der Abgeltungsregelung einen von 9,03 €. Damit war klar, dass auf die Nachtarbeit ein Zuschlag von 1,10 € entfiel. Der Arbeitgeber hatte also Glück gehabt.
Fazit: Dieses Urteil zeigt wieder einmal die Tücken des AGB-Gesetzes:
Zuschläge für Nachtarbeit können Sie zwar grundsätzlich mit einem festen Monatsgehalt abgelten.
Aber: Verwenden Sie vorformulierte Arbeitsverträge, müssen Sie sich an das so genannte Transparenzgebot halten. Das heißt, dass für Ihre Arbeitnehmer ersichtlich sein muss, wie hoch die pauschal abgegoltenen Zuschläge für die Nachtarbeit sind. Nur so können Ihre Mitarbeiter ja beurteilen, ob die Zuschläge angemessen sind oder nicht.