Wer den Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung zahlen muss

Für Ihre geringfügig beschäftigten Mitarbeiter und Aushilfen, für die Sie Pauschalen, Sozialversicherung oder gar keine Beiträge zahlen, sind sie kein Thema: die Beiträge zu Pflegeversicherung (PV) und der Zusatzbeitrag für kinderlose Mitarbeiter.

Bei allen anderen Teilzeitkräften (und natürlich auch Mitarbeitern in Vollzeit) müssen Sie bei der Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung einen Unterschied zwischen Beschäftigten mit und Beschäftigten ohne Kinder machen. Denn Beschäftigte ohne eigene Kinder müssen einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung zahlen.

Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung
Für kinderlose Mitarbeiter führen Sie seit dem 1. Januar 2005 einen Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % des monatlichen Entgelts ab. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt in einem Urteil, dass auch Stiefeltern Mitarbeiter „mit Kindern“ sind, die den Zusatzbeitrag nicht zahlen müssen. Das gilt nach der Entscheidung selbst dann, wenn eine Stiefmutter oder ein Stiefvater durch eine Heirat ausschließlich erwachsene Kinder bekommt.
Im Streitfall waren die „Kinder“ bei der Eheschließung der Stiefmutter mit deren Vater bereits 38 und 40 Jahre alt. Ein klarer Fall für das höchste deutsche Sozialgericht: Die Stiefmutter muss den Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung nicht zahlen, obwohl sie in keiner Weise an der Erziehung der Kinder beteiligt war (BSG, Urteil vom 18. Juli 2007, Az.: B 12 P 4/06 R).

Welche Mitarbeiter den Zusatzbeitrag zahlen müssen
Für folgende Mitarbeiter Ihres Unternehmens müssen Sie einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 % für die Pflegeversicherung abführen:

  • Kinderlose Versicherte, also NICHT für Eltern, das heißt leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief- und Pflegeeltern. Die Eltern müssen ihre Elterneigenschaft der beitragsabführenden Stelle, also entweder Ihnen gegenüber oder bei freiwillig versicherten Mitarbeitern gegenüber der Pflegekasse, nachweisen. Sowohl der Vater als auch die Mutter sind vom Zusatzbeitrag befreit. Auch Mütter und Väter, deren Kind inzwischen verstorben ist, müssen den Zusatzbeitrag nicht zahlen,
  • die außerdem das 23. Lebensjahr vollendet haben
  • und die Geburtsjahr 1940 oder älter sind.

Wichtig dabei: Alle drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Mehr als zwei Elternteile? Die Elterngemeinschaft für ein Kind kann auch von mehr als zwei Elternteilen erfüllt werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn leibliche Eltern wieder heiraten und ein Elternteil das Kind mit in den Haushalt des neuen Ehepaares nimmt. Den Beitragszuschlag müssen dann die leiblichen Eltern nach wie vor nicht zahlen, aber auch das neue Stiefelternteil ist vom Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung befreit.
Berechnen Sie den Zusatzbeitrag aus dem Gleitzonenentgelt Für Mitarbeiter in der Gleitzone (Entgelt zwischen 400,01 und 800 Euro monatlich) fällt der Zusatzbeitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % ebenfalls an. Allerdings berechnen Sie den Beitrag bei diesen Mitarbeitern aus dem reduzierten Gleitzonenentgelt.