Wie muss man Trinkgelder versteuern?

Trinkgelder als Anerkennung für einen guten Service sind nach herrschender Meinung steuerfrei. Das gilt aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und vor allem nicht für jeden. Einige Voraussetzungen wurden schon in einem anderen Artikel beschrieben. In diesem Artikel werden nun Ausnahmen genannt und erklärt, wie das mit der Besteuerung funktioniert.

Unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern und Unternehmern

Zunächst einmal muss dabei unterschieden werden zwischen Arbeitnehmern und Unternehmern. Die unterschiedliche Behandlung ist vermutlich damit zu begründen, dass der Arbeitnehmer das Entgelt für seine eigentliche Leistung in Form seines Gehaltes von seinem Arbeitgeber erhält und das Trinkgeld von Dritten, nämlich den Kunden des Unternehmens.

Das Geld kommt also aus unterschiedlichen Quellen. Für den Unternehmer aber kommt das Entgelt für die Leistung und das Trinkgeld aus einer Quelle und üblicherweise auch zum selben Zeitpunkt. Somit ist für den Gesetzgeber das Trinkgeld direkt an die Leistungserbringung geknüpft und somit steuerpflichtig.

Trinkgelder, die von Dritten an Arbeitnehmer, also z. B. Kellner gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn dabei bestimmte Bedingungen erfüllt sind, die schon in einem anderen Artikel beschrieben wurden. Wenn Sie also das Trinkgeld direkt und freiwillig von "Dritten", also von Kunden des Arbeitgebers erhalten, so ist das steuerfrei.

Wenn ein Unternehmer, also z. B. der Eigentümer eines Lokals oder ein selbstständiger Handwerker, von einem Kunden ein Trinkgeld erhält, so ist das nicht mehr steuerfrei. Sowohl im Bereich der Einkommensteuer als auch im Bereich der Umsatzsteuer muss der Unternehmer die erhaltenen Trinkgelder versteuern.

Das heißt also zunächst, dass er im ersten Schritt dieses Geld in seinen Aufzeichnungen bzw. in seiner Buchhaltung auch als steuerpflichtige Einnahme verzeichnen muss. Im nächsten Schritt wird dann bei der nächsten Umsatzsteuervoranmeldung das Trinkgeld mit einbezogen.

Hier gibt es für viele Unternehmer eine Schwierigkeit: Das Trinkgeld für den Unternehmer ist umsatzsteuerpflichtig, aber es hat keinen festen Steuersatz. Die Umsatzsteuer für das Trinkgeld richtet sich nach dem Steuersatz, der für die eigentliche Leistung gilt.

Nehmen wir das Beispiel eines selbstständigen Taxifahrers:

Für Fahrten innerhalb der Gemeinde oder Fahrten, die nicht länger als 50 km sind, sind in seiner Rechnung 7% Umsatzsteuer enthalten. Erhält er dazu noch Trinkgeld, muss er aus diesem 7% Umsatzsteuer herausrechnen und an das Finanzamt abführen.

Für Fahrten von mehr als 50 km und außerhalb der Gemeinde sind in der Rechnung 19% Umsatzsteuer enthalten. Erhält er hier ein Trinkgeld, so muss er aus diesem 19% Umsatzsteuer herausrechnen und an das Finanzamt abführen.

Bei dem Herausrechnen der Umsatzsteuer sollte man beachten, dass es nicht einfach 7 bzw. 19% des jeweiligen Betrages sind. Das Trinkgeld, das der Taxifahrer im Anschluss an die lange Fahrt erhält, entspricht 119%. Erhält er also EUR 10,- Trinkgeld, so dividiert er die EUR 10 durch 119 und multipliziert das Ergebnis mit 19. Das Ergebnis sind EUR 1,60, die als Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Der Restbetrag von EUR 8,40 erhöht als Nettobetrag das Einkommen.

Damit kommen wir zum dritten Schritt. Am Ende des Jahres wird der Gewinn ermittelt. In die Gewinnermittlung fließen alle Trinkgelder mit ein, die der Unternehmer erhalten hat. Sie erhöhen den Gewinn und werden dann entsprechend mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.