Wenn die 110-€-Grenze bei Betriebsfeiern überschritten wurde

Nach der ausschweifenden Betriebsfeier kommt der Katzenjammer. Urplötzlich stellen Sie nämlich fest, dass die 110-€-Grenze überschritten wurde. Das können Sie tun, wenn sich nach einer Betriebsfeier herausstellt, dass die 110-€-Grenze je Mitarbeiter bei der letzten Betriebsfeier überschritten wurde. Sie können nämlich die Sozialversicherungsbeiträge einsparen.

So helfen Sie sich beim Überschreiten der 110 €-Grenze

Sollten Sie bei einer Betriebsveranstaltung mit den Aufwendungen je Arbeitnehmer oberhalb der 110 € liegen, dann wird der gesamte Betrag steuerpflichtig.

Doch dem können Sie mit der Pauschalversteuerung entgegentreten und so der vollen Steuer- und Sozialversicherungspflicht der Kosten des Betriebsfestes entgehen. Die Arbeitgeber und auch der Betrieb werden es Ihnen danken.

Pauschalierung der Lohnsteuer ist möglich

Sie können nämlich bei Überschreiten der 110-€-Grenze die Pauschalversteuerung in Höhe von 25% Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag nutzen. Der große Vorteil der Pauschalversteuerung: Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Die pauschalen Steuern können dabei sowohl vom Betrieb getragen werden, aber auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.

Bei der Pauschalierung sollten Sie auch noch beachten, dass die Pauschalsteuern auf den gesamten Betrag anzuwenden sind.

Beispiel:

Ein Betrieb in Nürnberg (Bayern) veranstaltet ein Sommerfest. Hierbei belaufen sich die Kosten je Arbeitnehmer auf 150 €. Es wird die Pauschalversteuerung gewählt.

Berechnung der pauschalen Steuern:

Lohnsteuer 150 € x 25% = 37,50 €

Solidaritätszuschlag: 37,50 € x 5,5% = 2,06 €

Kirchensteuer (pauschal): 37,50 € x 7% = 2,63 €

Insgesamt= 42,19 €

Wenn der Arbeitgeber möchte, kann er die pauschalen Lohnsteuern auch auf den Arbeitnehmer abwälzen. Dann trägt der Arbeitnehmer die Steuern.