Urlaubsgeld ist nicht zwingend an Urlaubstage gebunden

Bezeichnet ein Arbeitgeber eine Sonderzahlung im Arbeitsvertrag als Urlaubsgeld, so geht daraus nicht hervor, dass diese Sonderzahlung nur ausgezahlt wird, wenn die Urlaubstage auch genommen werden. So die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts.

Im verhandelten Streitfall stritten ein Altenpfleger und sein Arbeitgeber, ein Pflegeheim, über die Zahlung eines Urlaubsgeldes. Der Arbeitnehmer forderte von seinem Arbeitgeber die Auszahlung des Urlaubsgeldes, das die beiden Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart hatten.

Da dieses Urlaubsgeld nicht im Tarifvertrag enthalten war, vertrat der Betrieb die Auffassung, dass dieses Urlaubsgeld eine Sonderzuwendung sei und nur zu zahlen, wenn die Urlaubstage auch tatsächlich genommen wurden. Da dies nicht der Fall war, wurde auch kein Urlaubsgeld gezahlt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg.

Arbeitgeber musste Urlaubsgeld zahlen
Das Gericht gab dem Arbeitnehmer Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung des Urlaubsgeldes. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass bei einer Konkurrenzsituation zwischen Arbeitsvertrag und Tarifvertrag, die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung greife. Hier also die Zahlung eines Urlaubsgeldes.

Ferner gehe aus dem Arbeitsvertrag auch nicht hervor, dass es einen Sachzusammenhang zwischen dem Urlaubsgeld und dem Erholungsurlaub gebe. Denn diese beiden Punkte sind in unterschiedlichen Bereichen des Arbeitsvertrages vereinbart und nicht miteinander in Beziehung gesetzt worden.

Tipp: Wenn Sie das Urlaubsgeld nur für tatsächlich genommene Urlaubstage zahlen wollen, achten Sie auf die Formulierung im Arbeitsvertrag und prüfen Sie, ob es ggf. abweichende Formulierungen im Tarifvertrag gibt. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts; Az: 9 AZR 522/09)