Urlaubsentgelt & Urlaubsgeld: Das muss während des Urlaubs gezahlt werden

Wenn Ihre Mitarbeiter im Urlaub sind, müssen Sie als Arbeitgeber das Gehalt weiterzahlen (§§1,11 BurlG). Lesen Sie, wie Sie das Urlaubsentgelt richtig berechnen – denn nicht jede Forderung Ihrer Mitarbeiter ist berechtigt. Denn neben dem „normalen“ Gehalt müssen Sie bei der Berechnung für das Urlaubsentgelt auch die regulären Arbeitszeiten berücksichtigen.

Urlaubsentgelt: So berechnen Sie das Urlaubsgehalt
Das Urlaubsentgelt orientiert sich grundsätzlich an dem vor dem Urlaub durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelt. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ist der erzielte Verdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn der Berechnung zugrunde zu legen. [adcode categories=“personal,lohn-und-gehalt“]

Diese Vergütungsbestandteile zählen mit
Grundsätzlich sind alle Vergütungsbestandteile einzubeziehen, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung in den letzten 13 Wochen erhalten hat. Dazu gehören:

  • Grundvergütung (auch schwankender Akkordlohn)
  • Gefahren-,    Schicht-,    Schmutz-, Nachtarbeits-, Auslands-, Orts-, Familien-, Sonn- und Feiertagszuschläge, soweit sie nicht reine Aufwandsentschädigungen sind
  • Provisionen und Prämien
  • Sachbezüge, wenn sie nicht während des Urlaubs gewährt werden (z.B. private Nutzung des Dienstwagens)
  • Umsatzbeteiligungen

Dagegen beleiben folgende Vergütungsbestandteile bei der Berechnung für das Urlaubsentgelt unberücksichtigt:

  • Überstundenvergütung
  • Einmalzahlungen wie Gratifikationen, Tantiemen, Gewinnbeteiligungen, Jubiläumsgelder
  • Aufwendungsersatz wie Reisekosten, Spesen und Fernauslösungen
  • Trinkgelder

Sonderfall: Verdiensterhöhungen oder -kürzungen
Erhöht sich der Verdienst während des Berechnungszeitraums nicht nur vorübergehend, ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG für den ganzen Berechnungszeitraum von dem neuen erhöhten Verdienst auszugehen. Lohnerhöhungen wirken sich auf das Urlaubsentgelt also rückwirkend aus. Dagegen sind folgende Umstände, die sich entgeltmindernd auswirken, für den Berechnungszeitraum nicht zu berücksichtigen (§ llAbs.l Satz 3 BUrlG):

  • Kurzarbeit
  • betriebliche Arbeitsausfälle (z.B. wegen Rohstoffmangels, Maschinenreparaturen oder Stromausfall)
  • unverschuldete Arbeitsversäumnisse (z. B. Krankheit, Kuraufenthalte)

War das Arbeitsversäumnis dagegen vom Arbeitnehmer verschuldet (beispielsweise „Bummeltage" oder Ausfall wegen eines durch Trunkenheit verursachten Unfalls), wird dies im Berechnungszeitraum entgeltmindernd berücksichtigt.

Urlaubsentgelt bei flexibler Arbeitszeitgestaltung
Kompliziert stellt sich in der Praxis meist die Berechnung des Urlaubsentgelts bei flexibler Arbeitszeitgestaltung dar (etwa bei rollierenden Arbeitszeitsystemen). Die Lösung: Sie müssen den durchschnittlichen Verdienst pro Arbeitsstunde ermitteln (Geldfaktor). Weiterhin müssen Sie die auf die Urlaubszeit entfallene Arbeitszeit feststellen (Zeitfaktor). Das Urlaubsentgelt errechnen Sie dann, indem Sie Geld-und Zeitfaktor multiplizieren.

Urlaubsgeld gibt’s nur bei Vereinbarung
Im Sprachgebrauch wird das Urlaubsentgelt öfter mit dem Urlaubsgeld verwechselt. Das Urlaubsentgelt ist die Lohnfortzahlung während der Urlaubszeit, das Urlaubsgeld hingegen eine freiwillige Zusatzleistung, die erhöhte Urlaubsaufwendungen wenigstens zum Teil abdecken soll. Das Urlaubsgeld ist also eine Gratifikation.

Vermeiden Sie betriebliche Übung beim Urlaubsgeld
Einen Anspruch auf ein Urlaubsgeld hat der Arbeitnehmer nur bei einer entsprechenden Regelung

  • in seinem Arbeitsvertrag,
  • einer Betriebsvereinbarung,
  • dem einschlägigen Tarifvertrag
  • sowie auf Grund einer Gesamtzusage oder so genannter betrieblicher Übung.

Gerade die betriebliche Übung ist für Sie als Arbeitgeber gefährlich. Allein durch dreimalige vorbehaltlose Gewährung können Sie zur Zahlung verpflichtet werden, ohne es zu wollen.