Unfallversicherungsschutz auch in der Mittagspause?

Die gesetzliche Unfallversicherung sorgt dafür, dass Unfälle während der Arbeitszeit abgesichert sind. Fraglich ist aber immer wieder, wie sich der Unfallversicherungsschutz in den angrenzenden Zeiten, also auf dem Hin- und Rückweg sowie in den Pausen verhält. Zum Unfallversicherungsschutz während der Mittagspause hat sich das Bundessozialgericht nun geäußert.

Das Bundessozialgericht hatte in einem Fall zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer bei Fahrten während seiner betrieblichen Mittagspause gesetzlich unfallversichert ist. Hierbei kommt es ganz entscheidend auf die Umstände an. Fraglich ist dabei, welcher Grund bei der Fahrt im Mittelpunkt steht. Handelt es sich bei dem Grund um die Einnahme des Mittagessens bei der Freundin des Arbeitnehmers, so sind die Hin- und Rückfahrten mit dem Motorrad durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. So entschied das Bundessozialgericht in einem Urteil (BSG, AZ: B 2 U 23/09 R).

Dieses gilt sogar in folgendem Fall: Hier benötigte der Arbeitnehmer für den Hin- und Rückweg 18 Minuten, für das Mittagessen selbst hingegen nur zwölf Minuten. Für das Gericht war es aber entscheidend, dass die "Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen" war und deshalb in einem "sachlichen Zusammenhang" stand. Schließlich sichere die Einnahme des Mittagessens während der Arbeitszeit die Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit und diene der "Erholung und Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit".

Unfallversicherunsschutz in der Mittagspause gilt nicht immer
Daraus dürfen Sie jedoch nicht schließen, dass die Mittagspause generell dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt. Es kommt stets auf die Tätigkeit während der Pause an. Will ein Angestellter in der Mittagspause sein Motorrad in der Werkstatt abholen und damit nach Hause fahren, um sich von dort wieder zur Arbeit zu begeben, so unterliegen diese Fahrten nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts erfüllte der Angestellte nämlich hier mit seiner Fahrt keine arbeitsvertraglich geschuldete Pflicht. Die Fahrten während der Mittagspause sind somit als Privatvergnügen zu werten und unterliegen deshalb nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (BSG, AZ: B 2 U 14/10 R).