Übertarifliche Zuschläge: So halten Sie sich Kürzungen offen

Um gute Mitarbeiter zusätzlich zu motivieren, werden oft übertarifliche Zuschläge vereinbart. Als Arbeitgeber wollen Sie jedoch flexibel bleiben und übertarifliche Zuschläge in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zurückschrauben können.
Wollen Sie übertarifliche Zuschläge kürzen, erreichen Sie dies mit so genannten Änderungsvorbehalten in den Arbeitsverträgen. Verwenden Sie dafür eine Standardklausel, muss der Kürzungsvorbehalt für den Arbeitnehmer jedoch zumutbar sein.

Dazu stellte das Bundesarbeitsgericht jetzt fest (BAG, 12.01.2005, Az: 6 AZR 364/04): Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts für übertarifliche Zuschläge ist für Arbeitnehmer zumutbar, wenn

  • ihm die tarifliche oder mindestens die übliche Vergütung verbleibt,
  • das Gesamtgehalt durch den Widerruf um höchstens 25 bis 30 % gekürzt wird,
  • der Widerruf begründet ist.

Hintergrund: Verwenden Sie eine Widerrufsklausel in mehreren Arbeitsverträgen in identischer Form, gilt sie als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) bzw. Formularvertrag und unterliegt damit strengeren Auflagen als einzelvertragliche Abreden. Zwar fallen Arbeitsverträge erst seit Anfang 2002 unter das AGB-Recht. Allerdings werden auch "Altverträge", die vor 2002 abgeschlossen wurden, am AGB-Recht gemessen.

Tipp: Haben Sie Widerrufsvorbehalte mit den Arbeitnehmern in Ihrer GmbH vereinbart, sollten Sie die Arbeitsverträge noch einmal prüfen. Achten Sie darauf, dass die Gründe übertarifliche Zuschläge zu widerrufen ausdrücklich genannt sind (z.B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Mitarbeiters). Ist das nicht der Fall, sollten Sie die Verträge ergänzen – auch bei Arbeitsverträgen, die Sie vor 2002 geschlossen haben.