von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Lohn & Gehalt
Dazu stellte das Bundesarbeitsgericht jetzt fest (BAG, 12.01.2005, Az: 6 AZR 364/04): Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts für übertarifliche Zuschläge ist für Arbeitnehmer zumutbar, wenn
Hintergrund: Verwenden Sie eine Widerrufsklausel in mehreren Arbeitsverträgen in identischer Form, gilt sie als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) bzw. Formularvertrag und unterliegt damit strengeren Auflagen als einzelvertragliche Abreden. Zwar fallen Arbeitsverträge erst seit Anfang 2002 unter das AGB-Recht. Allerdings werden auch "Altverträge", die vor 2002 abgeschlossen wurden, am AGB-Recht gemessen.
Tipp: Haben Sie Widerrufsvorbehalte mit den Arbeitnehmern in Ihrer GmbH vereinbart, sollten Sie die Arbeitsverträge noch einmal prüfen. Achten Sie darauf, dass die Gründe übertarifliche Zuschläge zu widerrufen ausdrücklich genannt sind (z.B. wirtschaftliche Gründe, Gründe im Verhalten des Mitarbeiters). Ist das nicht der Fall, sollten Sie die Verträge ergänzen - auch bei Arbeitsverträgen, die Sie vor 2002 geschlossen haben.
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