Steuerpflichtiger Arbeitslohn: Payback-Punkte gehören jetzt dem Arbeitgeber!

Dienstlich erworbene Bonusmeilen aus Vielfliegerprogrammen gehören dem Arbeitgeber, so ein Entscheid des Bundesarbeitsgerichts. Darf ein Arbeitnehmer sie behalten, müssen die Vorteile bei der Entgeltabrechnung abzüglich des Freibetrags (1.080 Euro) berücksichtigt werden. Eine neue Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) legt nun fest: Auch Vorteile aus Payback-Programmen gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Der Sachverhalt: Ein Arbeitgeber händigte seinen Mitarbeitern Tankkarten einer Tankstellenkette aus. Damit konnten sie sowohl für dienstliche als auch private Zwecke tanken. Die auf den Arbeitgeber ausgestellten Karten waren für das Payback-System freigeschaltet. Die Punkte wurden dem privaten Punktekonto gutgeschrieben. Nach Erreichen einer bestimmten Punktzahl konnten sich die Mitarbeiter eine Sachprämie aushändigen oder einen entsprechenden Geldbetrag auszahlen lassen.
Hinweis für Arbeitgeber: In so einem Fall müssen Sie für die Lohnversteuerung eine Aufteilung vornehmen. Und zwar für die Tankkosten wie auch für die gutgeschriebenen Payback-Punkte. Sie dürfen auch schätzen, sollten aber die Grundlage Ihrer Schätzung dokumentieren. Der privat genutzte Treibstoff stellt dann in Höhe des üblichen Endpreises einen steuerpflichtigen, geldwerten Vorteil dar.
Und auch die Vorteile aus den dienstlich erworbenen Payback-Punkten gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sind damit auch sozialversicherungspflichtig. Der Zufluss erfolgt dabei bereits bei Gutschrift auf dem privaten Punktekonto und nicht erst bei Einlösung der Payback-Punkte (BMF, Schreiben vom 20.10.2006, Az. IV C 5 – S 2334 – 68/06).