von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Lohn & Gehalt
Sozialversicherungsbeiträge auch bei Kurzarbeit
Wird in einem Betrieb Kurzarbeit angeordnet, bleibt für die Mitarbeiter die Sozialversicherung in allen Bereichen als Arbeitnehmer bestehen. Auch dann, wenn Kurzarbeit "Null" gearbeitet wird, das bedeutet, wenn ganze Tage ausfallen und an den übrigen Tagen weiterhin Vollzeit gearbeitet wird. 1. Kurzlohn Auch wenn Ihr Betrieb während der Kurzarbeit neben dem Kurzarbeitergeld kein Arbeitsentgelt zahlt, bleibt die Pflicht zur Sozialversicherung trotzdem weiterhin voll bestehen. Bei den Beiträgen müssen Sie jedoch auf eine Unterscheidung achten: Wird Kurzlohn gezahlt, d. h. Lohn für die tatsächlich geleistete Arbeit, werden die Beiträge geteilt, und Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen je die Hälfte.
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2. Kurzarbeitergeld Erhalten die Mitarbeiter Kurzarbeitergeld, trägt Ihr Betrieb die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zur Hälfte. Die anderen Hälfte wird von der Arbeitsagentur im ersten halben Jahr übernommen. Die Höhe der Beiträge wird auf der Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes von 80% des Bruttounterschiedsbetrages zwischen Soll- und Sit-Entgelt (nach § 232a SGB V und § 163 Abs. 6 SGB VI) berechnet.
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