So zahlen Sie Ihren 400-Euro-Kräften den Kindergartenzuschuss richtig

Eine besonders beliebte Variante, um den Lohn einer 400-Euro-Kraft schadlos über die 400-Euro-Grenze hinauszuheben, ist der sogenannte Kindergartenzuschuss. Um den Kindergartenzuschuss jedoch optimal zu nutzen, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Der Gesetzgeber hat in § 3 Nr. 33 EStG festgelegt, dass die von Ihnen erbrachten Leistungen zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung vollkommen steuer- und beitragsfrei ist.

Als vergleichbare Einrichtungen gelten beispielsweise Kindertagesstätten, Kinderkrippen aber auch Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Doch Achtung: Die alleinige Betreuung im Haushalt, z.B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Der Kindergartenzuschuss wird von Ihnen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt. Barzuwendungen an Ihre Aushilfe oder Teilzeitkraft sind steuerfrei, wenn Ihnen der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung nachweist. Dieser Nachweis muss zu den Lohnunterlagen. Als Arbeitgeber können Sie den Kindergartenzuschuss auch direkt an die Einrichtung zahlen.
  • Begünstigt sind nur Leistungen für Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern. Dies sind Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr nach dem 30. Juni vollendet haben, es sei denn, sie werden vorzeitig eingeschult. Leistungen für Unterbringung und Betreuung von Kindern, die im laufenden Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bis zum 30. Juni vollendet haben, sind bis zum 31. Juli des Jahres begünstigt.

Beispiel: Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis 30.6.2005 das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 01.08.2005. Kinder, die das 6. Lebensjahr bis zum 31.12. 2005 vollenden, werden auf Antrag ebenfalls für das laufende Schuljahr eingeschult. Damit beginnt ihre Schulpflicht; eine steuerfreie Zahlung von Kindergartenzuschuss ist deshalb ab 1.8.2005 nicht mehr möglich.

Wird für die Kinder, die bis zum 31.12.2005 das 6. Lebensjahr vollenden, kein Antrag auf Einschulung für das laufende Schuljahr gestellt, beginnt ihre Schulpflicht erst am 01.08.2006. Für diese Kinder kann der Kindergartenzuschuss bis zum 31.07.2006 steuerfrei gezahlt werden.

Tipp: Auch Ihre Zahlung an einen Kindergarten oder eine vergleichbare Einrichtung, durch die Sie für die Kinder Ihrer Mitarbeiter ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwerben, stellen keinen geldwerten Vorteil dar. Auch in diesem Fall wird also die 400-Euro-Grenze nicht berührt.