So können Sie Lohnnebenkosten sparen

Nutzen Sie pauschalversteuerte Lohnarten für Ihre Arbeitnehmer und sparen Sie so Sozialabgaben ein. Denn bei Lohnarten, die mit einer pauschalen Lohnsteuer belegt werden, entfällt in der Regel die Abgabepflicht zur Sozialversicherung.

Pauschalversteuerung ist manchmal möglich

Sie können bestimmte Lohnbestandteile pauschal versteuern. Dabei werden diese Lohnarten mit einem festen Pauschalsteuersatz, zum Beispiel 15 Prozent oder 25 Prozent besteuert. Der Vorteil dieser (teilweise hohen) Besteuerung ist, dass auf diese Lohnbestandteile keine Sozialversicherungsabgaben anfallen. Für den Arbeitnehmer ergibt sich der Vorteil, dass die Sozialabgaben entfallen und er keine Sozialversicherungsbeiträge auf diese Lohnarten zahlen muss. Das gilt natürlich auch für den Arbeitgeber.

Zu beachten gilt bei dem Einsparmöglichkeiten der Sozialversicherungsbeiträge allerdings, dass die pauschale Lohnsteuer anfällt. Die pauschale Lohnsteuer und damit auch der Solidaritätszuschlag und etwaige Kirchensteuern können sowohl vom Arbeitgeber also auch vom Arbeitnehmer getragen werden.

Um Lohnnebenkosten zu sparen, müssen Sie als Arbeitgeber die pauschalen Lohnsteuern auf den Arbeitnehmer abwälzen. Dann trägt der Beschäftigte auf die pauschal versteuerten Lohnarten die Steuern anstatt der Besteuerung nach seiner Steuerklasse. Selbst wenn die pauschale Besteuerung höher ausfällt, spart der Arbeitnehmer hier die Sozialversicherungsbeiträge.

Für Sie als Arbeitgeber rentiert sich diese Variante. Denn durch den Wegfall der Arbeitgeberanteile, sparen Sie rund 20 Prozent Lohnnebenkosten auf die Lohnbestandteile.

Diese Lohnarten können Sie unter anderem pauschal versteuern:

  • Fahrtkostenzuschüsse für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer.
  • Unentgeltlich gewährte Mahlzeiten in Höhe des Sachbezugswerts

Achtung bei Sachgeschenken gilt die Beitragsfreiheit nicht

Vorsichtig müssen Sie bei Sachgeschenken (§ 37 b EStG) an eigene Arbeitnehmer sein. Denn diese können zwar auch pauschal versteuert werden, doch unterliegen diese Sachgeschenke der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Das heißt diese Geschenke können Sie und den Arbeitnehmer teuer zu stehen kommen.