Ruhegehalt für Beamte

Das Ruhegehalt für Beamte wird anhand der zuletzt erhaltenen Bezüge bemessen. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass die dreijährige Wartefrist für die Ruhegehaltsfähigkeit von Beamtenbezügen verfassungswidrig ist.

Im betreffenden Fall hatte ein pensionierter Richter vor dem Verwaltungsgericht geklagt, dass seine letzte Beförderung bei der Pension nicht berücksichtigt wurde. Bevor er in den Ruhestand trat, war er etwas über zwei Jahre Amtsgerichtsdirektor gewesen, sein Ruhegehalt bemaß sich aber an seiner vorherigen Tätigkeit als einfacher Richter. Die Begründung dafür lautete, dass die dreijährige Wartefrist nicht eingehalten sei. Dies hielt der Kläger für verfassungswidrig und bekam Recht.

Das Bundesverfassungsgericht verwies auf die Rechtstradition, nach der die Versorgungsbezüge nach den letzten Dienstbezügen zu bemessen seien. Dies entspreche dem Strukturprinzip des Berufsbeamtentums, und beamtenrechtliche Grundsätze müssten auch vom Gesetzgeber beachtet werden, der keine tiefgreifenden Veränderungen vornehmen dürfe. Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes enthalte eine institutionelle Bestandsgarantie des Berufsbeamtentums.

Eine Verlängerung der Wartefrist von zwei auf drei Jahre falle unter diese Veränderungen, widerspreche dem Leistungsprinzip und dem System der Beamtenalimentation. Einer Verhinderung von Gefälligkeitsbeförderungen vor dem Ruhestand trage die zweijährige Wartezeit bereits Rechnung. Alle Beförderungen aus dem letzten Amt seien bei der Berechnung des Ruhegehalts zu berücksichtigen (BVerfG, 20.03.2007, Az. 2 BvL 11/04).