Weihnachtsgeld: Diese Rechtsgrundlagen sollten Sie beachten

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Sie zur Zahlung von Weihnachtsgeld verpflichten können. So sind Sie zum Beispiel verpflichtet Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn es eine entsprechende Klausel in einem für Ihren Betrieb gültigen Tarifvertrag gibt. Aber auch Betriebsvereinbarungen oder individuell ausgehandelte Arbeitsverträge können dazu führen, dass Sie Weihnachtsgeld zahlen müssen.

Rechtsgrundlage zur Zahlung von Weihnachtsgeld
1. Verpflichtung aus Tarifvertrag
Hier haben Sie keine Wahl: Solange der Tarifvertrag gilt, müssen Sie das darin vereinbarte Weihnachtsgeld zahlen und können nur auf den Abschluss eines neuen Tarifvertrags ohne Weihnachtsgeld hoffen.

2. Verpflichtung aus Betriebsvereinbarung
Haben Sie die Zahlung von Weihnachtsgeld mit Ihrem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung festgelegt, können Sie – soweit nichts anderes vereinbart wurde – die Betriebsvereinbarung mit einer Frist von 3 Monaten kündigen (§ 77 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz). Die Betriebsvereinbarung wirkt nicht nach.

3. Verpflichtung aus Arbeitsvertrag oder aus betrieblicher Übung
Können Ihre Mitarbeiter Weihnachtsgeld auf Grund einer Regelung im Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung verlangen, kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

  • Sie schließen mit jedem Mitarbeiter eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag, die das Weihnachtsgeld dauerhaft oder für einen bestimmten Zeitraum ausschließt.
  • Stimmen Ihre Mitarbeiter der Änderung nicht zu, bleibt Ihnen nur der Ausspruch einer Änderungskündigung. Diese ist allerdings nur in den seltensten Fällen, wie z.B. einer existenzbedrohenden finanziellen Situation Ihres Unternehmens, gerechtfertigt.

Besteht ein Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung, können Sie diese aber mit einem kleinen Trick auch anders beseitigen. Von den Arbeitsgerichten ist nämlich der Wegfall des Anspruchs nach einer gegenläufigen betrieblichen Übung anerkannt.

Das bedeutet: Zahlen Sie dreimal nacheinander das Weihnachtsgeld mit dem Hinweis "freiwillige Zahlung ohne Rechtsanspruch für die Zukunft", können Sie im vierten Jahr die Zahlung von Weihnachtsgeld einstellen. Dies gilt allerdings nur bei den Mitarbeitern, die das Weihnachtsgeld widerspruchslos annehmen

(Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 4. Mai 1999, Az.: 10 AZR 290/98).