Pflegeversicherung: Beitragszuschlag auch für behinderte Menschen

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil (vom 5.5.2010; Az: B 12 KR 14/09 R) entschieden, dass der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung auch von Arbeitnehmern in Werkstätten für behinderte Menschen zu zahlen ist.

Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung
Kinderlose Arbeitnehmer zahlen zur Pflegeversicherung einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent. Das Bundessozialgericht hat nunmehr in einem Urteil entschieden, dass dieser Beitragszuschlag auch von Menschen in Werkstätten für Behinderte zu zahlen ist.

Im verhandelten Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer geklagt, der in einer Werkstatt für Behinderte tätig ist. Zwar trägt der zuständige Sozialhilfeträger die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Krankenversicherung und auch die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung – ausgenommen ist jedoch den Beitragszuschlag für Kinderlose.

Der Arbeitnehmer begehrte mit seiner Klage bei der Pflegekasse die Erstattung der einbehaltenen Beitragszuschläge. Diese lehnte den Antrag jedoch ab. Der Arbeitnehmer begründete seine Klage damit, dass es verfassungswidrig sei Personen, die in Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt seien, mit dem Beitragszuschlag zu belasten. 

Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung: Es gibt keine Ausnahmen
Dieser Argumentation folgte das Bundessozialgericht nicht. In der Begründung zu dem Urteil heißt es, dass der Kläger verpflichtet sei, den Beitragszuschlag für Kinderlose zu zahlen . Dies sei gesetzlich ausdrücklich so angeordnet. Die Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen seien von der gesetzlichen Beitragspflicht nicht auszunehmen.

Denn auch soweit Dritte, wie hier der Sozialhilfeträger, die Beiträge zu Sozialversicherung zu tragen hat, gelte dies nicht für den Beitragszuschlag für Kinderlose. Für den Zuschlag ist im Sozialgesetzbuch angeordnet, dass er vom Mitglied der Pflegeversicherung selbst zu tragen sei. Gründe, einzelne Mitgliedergruppen hiervon auszunehmen, sind nicht ersichtlich. Sollte durch den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung das individuelle Existenzminimum unterschritten sein, müsse dieses durch Leistungen der Sozialhilfe gesichert werden.