Pendlerpauschale: Firmenwagen (Teil 4)

Durch die Kürzung der Pendlerpauschale in den Kalenderjahren 2007 und 2008 wurden die Arbeitnehmer mit Firmenwagen stärker steuerlich belastet. Denn die Entfernungspauschale konnte nicht mehr in voller Höhe als Werbungskostenabzug angerechnet werden. Aber auch hier hat das Urteil zur Pendlerpauschale des Bundesverfassungsgerichts Auswirkungen auf die bereits abgerechneten Kalenderjahre 2007 und 2008.

Betriebe, die Arbeitnehmer mit Firmenwagen abrechnen, können hier nachträglich die Pendlerpauschale bzw. Entfernungspauschale ansetzen und damit nachträglich eine Pauschalversteuerung erzielen, die zu einer Erstattungsfähigkeit der zu viel gezahlten Sozialversicherungsbeiträge führt.

Dieser bürokratische Aufwand kann sich lohnen, denn sowohl der Betrieb als auch der Arbeitnehmer erhalten eine Rückerstattung der zu viel gezahlten Abgaben.

Handlungsempfehlung zu der Nachholung der Lohnsteuerpauschalierung bei Firmenwagen
Sie können die Pauschalversteuerung der Entfernungspauschale nachholen. Da der Großteil der Lohnabrechnungsprogramme nur über eine Rückrechnungstiefe (Korrekturmöglichkeit) bis höchstens zum April des Vorjahres, ergo April 2008 verfügt, kann die Korrektur der Lohnabrechnungen oftmals nicht über das Lohnprogramm erfolgen.

Ferner dürfen in aller Regel die Kalenderjahre 2007 und 2008 nicht mehr korrigiert werden, da für die beiden Kalenderjahre die Lohnsteuerbescheinigungen bereits an die Arbeitnehmer ausgehändigt worden sind. Eine nachträgliche Korrektur ist somit dem Grunde nach ausgeschlossen. Es gibt aber trotzdem eine rechtlich zulässige Möglichkeit diese Korrektur nachzuholen, ohne dass die einzelnen Lohnabrechnungen angepasst werden müssen.

Dazu müssen Sie zuerst den Betrag des Werbungskostenabzugs ermitteln, welcher in den Jahren 2007 und 2008 individuell versteuert wurde und nach heutigem Recht pauschal versteuert werden kann.

Berechnungsbeispiel Firmenwagen Nachholung der Lohnsteuerpauschalierung – Pendlerpauschale
Ein Arbeitnehmer hat einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen kann (1%-Methode) mit einem Bruttolistenneupreis von 20.000 Euro. Er wohnt 20 km von seiner Arbeitsstätte entfernt. In Kalenderjahr 2007 wurde der geldwerte Vorteil (Sachbezug) für den Firmenwagen folgendermaßen berechnet.

Privatanteil: 20.000 Euro x 1% = 200 Euro

Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte

0,03% x 20.000 Euro x 20 km = 120 Euro

Kein Werbungskostenabzug möglich, da nicht mehr als 20 km Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Somit betrug der geldwerte Vorteil in dem Kalenderjahr für den Firmenwagen 320 Euro. Dieser musste voll versteuert werden und war voll beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

Nun ist die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt worden, sodass nun wieder die ersten 20 Entfernungskilometer als Werbungskostenabzug angesetzt werden können.

Demnach ergibt sich folgende Berechnung des geldwerten Vorteil für den Firmenwagen.

Privatanteil: 20.000 Euro x 1% = 200 Euro

Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung Arbeitsstätte

0,03% x 20.000 Euro x 20 km = 120 Euro

Gesamt                                  320 Euro

Abzüglich des Werbungskostenabzug

15 Arbeitstage x 20 km x 0,30 Euro = 90 Euro

Geldwerter Vorteil gesamt              = 230 Euro

Die ermittelten 90 Euro für die Pendlerpauschale ist nun auf das Kalenderjahr hochzurechnen.

90 Euro x 12 Monate = 1.080 Euro.

Diese 1.080 Euro können nun nachträglich pauschal versteuert werden.

Berechnung der pauschalen Lohnsteuer

Lohnsteuerpauschalierung mit 15%

1.080 Euro x 15% = 162 Euro

Solidaritätszuschlag 5,5 % der Lohnsteuer

162 Euro x 5,5% = 8,91 Euro

Ggf. Kirchensteuer 6% der Lohnsteuer (abhängig vom jeweiligen Bundesland)

162 Euro x 6% = 9,72 Euro

Steuern gesamt        = 180,63 Euro

Wenn Sie diesen Betrag ermittelt haben, z. B. für den Monat, dann rechnen Sie diesen einfach für jedes Kalenderjahr einzeln zusammen. Anschließend addieren Sie die Beträge für den kompletten Zeitraum 2007 und 2008. Bitte beachten Sie dabei eventuelle Wohnortwechsel des Arbeitnehmers, denn dadurch haben sich eventuell die Entfernungen in dem Zeitraum verändert. Den sich daraus ergebenen Betrag können Sie nun pauschal nachträglich versteuern. Die pauschalen Lohnsteuern, der Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuern sind mit der aktuellen Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt zu übermitteln und zu zahlen.

Nun sind die pauschalen Steuern für die Kalenderjahre 2007 und 2008 nachentrichtet worden. Doch damit ist die Nachholung der Pauschalversteuerung noch nicht abgeschlossen. Sie müssen Ihrem Arbeitnehmer noch eine Bescheinigung über die nachgeholte Pauschalversteuerung aushändigen. Auf dieser geben Sie einfach an welchen Bruttobetrag Sie nachträglich pauschal versteuert haben.

Bitte beachten Sie, dass nur mit der nachgeholten Pauschalierung der Lohnsteuer eine Erstattung der zu viel gezahlten Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale möglich ist.