Wann Sie bei der Pauschalierung Kinderfreibeträge außer Acht lassen

In bestimmten Fällen dürfen Sie nach § 40 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) auf das Arbeitsentgelt von Mitarbeitern die so genannte "Pauschalierung" anwenden. Und zwar 1. bei den sonstigen Bezügen – in einer größeren Zahl von Fällen allerdings - 2. im Fall der Nacherhebung von Lohnsteuer, wenn Sie die Lohnsteuer nicht vorschriftsgemäß einbehalten haben. Dabei findet hier aber keine Pauschalierung mit festen Sätzen statt.
Pauschalierung und Kinderfreibeträge
Vielmehr ermitteln Sie (bzw. ermittelt das Finanzamt) den Steuerersatz nach den Verhältnissen Ihres Unternehmens. Die auf den Lohnsteuerkarten der Mitarbeiter eingetragenen Kinderfreibeträge dürfen Sie nicht berücksichtigen (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. Juli 2007, Az.: VI R 48/03).
Eine Pauschalversteuerung von sonstigen Bezügen in einer größeren Zahl von Fällen können Sie nur vornehmen, wenn Sie dieses beim Finanzamt beantragen. Sie sind verpflichtet, Ihrem Antrag auf die Pauschalbesteuerung eine Berechnung hinzuzufügen.

Aus dieser muss sich der auf den Betrieb bezogene durchschnittliche Steuersatz ergeben unter Zugrundelegung
a) der durchschnittlichen Jahresentgelte und
b) der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer in jeder Steuerklasse für diejenigen Mitarbeiter, die die Bezüge erhalten.

Pauschalierung: Was Sie bei der Nachbesteuerung beachten sollten
Wird Ihr Unternehmen für zu wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen, kann die nachzuerhebende Lohnsteuer ebenfalls mit einem Pauschalsteuersatz berechnet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie dies beantragen. Daraufhin ergeht dann kein Haftungs-, sondern ein Nachforderungsbescheid. Die Nacherhebung mit einem Pauschalsteuersatz ist für laufendes Arbeitsentgelt sowie für sonstige Bezüge möglich. Auch hier muss es sich um eine größere Zahl von Fällen handeln (s.o.).