Ostersonntag und Pfingstsonntag: Kein Feiertagszuschlag

Zumindest arbeitsrechtlich sind Ostersonntag und Pfingstsonntag keine Feiertage. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht in einem jetzt veröffentlichten Urteil über die Zahlung eines Feiertagszuschlags.

Die Gehaltsabrechner der betroffenen Firma waren sich sicher, dass am Ostersonntag und am Pfingstsonntag der tariflich geltende Zuschlag für Feiertage zu gewähren ist und hatten ihren Arbeitnehmern über Jahre hinweg die entsprechende Vergütung gezahlt. Nun bemerkten sie ihren Irrtum und zahlten nur noch den Zuschlag für Sonntage, der wesentlich niedriger ist. Die betroffenen Arbeitnehmer zogen vor Gericht.

Bundesarbeitsgericht verneint Feiertagszuschlag für Ostersonntag und Pfingstsonntag
Zwar werden beide Sonntage im christlichen Umfeld als Feiertage betrachtet, entscheidend für die Klassifizierung dieser Tage sind jedoch die Feiertagsgesetze der Länder, so das Bundesarbeitsgericht.

Ostersonntag und Pfingstsonntag: Betriebliche Übung zählt nicht
Da das Unternehmen den Feiertagszuschlag jahrelang aufgrund eines Irrtums gezahlt hatte, ist keine betriebliche Übung entstanden, so das BAG. Darauf hatten sich die klagenden Mitarbeiter berufen.

Ostersonntag und Pfingstsonntag: Sonntagszuschlag statt Feiertagszuschlag
Den Arbeitnehmern ist der Sonntagszuschlag statt des Feiertagszuschlags zu gewähren. Dieser beträgt im strittigen Fall 75% statt 175%, festgelegt im anwendbaren Tarifvertrag der Brot- und Backwarenindustrie. Ähnliche Unterscheidungen finden sich jedoch in vielen Tarifverträgen.

Das Urteil vom 5. Senat des BAG ist unter der Nr. 5 AZR 317/09 nachzulesen.