Obacht bei der Zusammenarbeit mit Subunternehmern

In vielen Betrieben ist es Usus, Tätigkeiten an andere Unternehmen zu vergeben. Oft werden auch regelmäßige Tätigkeiten an Subunternehmen vergeben. Hier lauert allerdings oftmals die Betriebsprüfungs-Falle. Denn beurteilen Sie einen Subunternehmer anders als die Prüfer der Rentenversicherung, kann es zu teuren Nachzahlungen kommen. Dies gilt auch, wenn Sie weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat sich dazu in einem Urteil geäußert.

Gerichtsurteil: Arbeitsverhältnis ist auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit illegal
Das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters ist schon dann illegal, wenn Sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Es kann beispielsweise genügen, wenn Sie der Meldepflicht nicht nachkommen oder die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführen.

Dabei spielt es nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz keine Rolle, ob Ihnen überhaupt bewusst war, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat. Es handelt sich nach Ansicht der Richter selbst dann um ein illegales Arbeitsverhältnis, wenn weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt wurde (Az.: L 6 R 105/09).

Das große Problem, wenn Sie als Auftraggeber davon ausgegangen sind, dass Sie ein anderes Unternehmen beschäftigen und es sich dabei nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handelt, liegt in der Vergütung. Denn nach dem Sozialgesetzbuch gelten in diesem Fall die von Ihnen geleisteten Zahlungen bei der Berechnung der nachzufordernden Sozialversicherungsbeiträge als Nettoarbeitsentgelt. Dies bedeutet im Falle einer Betriebsprüfung in aller Regel eine saftige Nachzahlung.

Subunternehmer: Fallbeispiel
Die Vorschrift hat der Gesetzgeber bereits 2002 zur leichteren Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit eingeführt. Das Landessozialgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Inhaber eines Baggerbetriebs einen Mitarbeiter auf Grundlage eines so genannten Subunternehmervertrags beschäftigt hatte. Bei der Betriebsprüfung hatte der Rentenversicherungsträger den Vertrag allerdings als abhängiges und damit versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis beurteilt.

Die Folge: Die Sozialversicherungsbeiträge wurden nachgefordert. Zwar räumte der Betrieb seinen Fehler ein und verwies darauf, dass er von einem Subunternehmervertrag ausgegangen sei und es sich daher nicht um ein illegales Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Allerdings ohne Erfolg vor Gericht.

Subunternehmer: Rentenversicherung prüfen lassen
Um diesen Nachzahlungen zu entgehen, empfiehlt es sich, bereits bei Tätigkeitsbeginn eines Subunternehmers abzusichern. Hierfür steht die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung. Der Unternehmer kann innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag bei der Rentenversicherung stellen, damit verbindlich festgestellt wird, dass keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.

Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 10004800