von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Lohn & Gehalt
Neue Möglichkeit zur Pauschalierung bei Sozialversicherung nicht anwendbar
Seit dem 01.01.07 haben Sie nach § 37b EStG bei Sachzuwendungen aus betrieblichem Anlass die Möglichkeit zur Pauschalierung. Es handelt sich um ein Wahlrecht - sie können pauschal versteuern, müssen aber nicht. Diese Regelung des EStG ist allerdings nicht in § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung aufgenommen worden.
Die Pauschalierung mit 30% können Sie bei den Sachzuwendungen benutzen, die Sie Ihren Mitarbeitern zusätzlich zum Arbeitslohn zuwenden. Wenn Sie mit 30% pauschalieren, ist die Besteuerung der zusätzlichen Sachzuwendungen damit erledigt und die Zuwendungen werden nicht mehr in der normalen Lohnabrechung gelistet.
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Nicht sozialversicherungspflichtig sind pauschalierte Sachzuwendungen, wenn Sie in §1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung erfasst sind. Die Regelung des §37 EStG fällt nicht darunter.
Mangels ausdrücklicher Befreiung sind die nach §37 EStG pauschalierten Sachzuwendungen sozialversicherungspflichtiges Entgelt, erklärten die Spitzenverbände der Sozialversicherung jetzt.