Märzklausel: Warum der 31.3. ein so wichtiges Datum ist

In der Lohn- und Gehaltbuchhaltung müssen Sie Einmalzahlungen immer in dem Monat berücksichtigen, in dem sie ausgezahlt werden. Für diese Regel aber gilt jetzt – in den ersten 3 Monaten des Jahres – aber eine Ausnahme: Einmalzahlungen, die zusammen mit dem laufenden Jahresarbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten, zählen zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres. Diese Besonderheit, Märzklausel genannt, müssen Sie noch bis zum 31.03.2008 peinlich genau beachten, denn sie ist ein sehr beliebtes Prüffeld bei Betriebsprüfungen!
Wann greift die Märzklausel?
Sie greift immer dann, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Es geht um einen Mitarbeiter, der bereits im Jahr 2007 in Ihrem Unternehmen versicherungspflichtig gearbeitet hat. Dieser erhält im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2008 einmaliges Arbeitsentgelt ausgezahlt (wie z. B. eine Prämie).
Die Einmalzahlung überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze, die von Januar 2008 bis zum Auszahlungsmonat gilt. Berechnungsbeispiel:
Ein Mitarbeiter ist in Ihrem Unternehmen seit 2 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 4.000 Euro monatlich. Im Februar 2008 bekommt er außerdem eine Gratifikation in Höhe von 2.000 Euro. Um feststellen zu können, ob hier die Märzklausel zum Tragen kommt, gehen Sie folgendermaßen vor:
1. Schritt: Bilden Sie zunächst alle anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenzen
  • Kranken- und Pflegeversicherung (KV/PV): Die BBG 2008 beträgt hier monatlich 3.600 Euro. Da die Einmalzahlung im Februar ausgezahlt wird, beträgt die anteilige Jahres-BBG 3.600 Euro x 2 = 7.200 Euro.
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV/AV): Hier beträgt die BBG 2008 monatlich 5.300 Euro (alte Bundesländer). Die anteilige Jahres-BBG beträgt also 5.300 Euro x 2 = 10.600 Euro.
2. Schritt: Berechnen Sie das beitragspflichtige Gesamtentgelt des Mitarbeiters bis einschließlich Februar 2008 ohne Einmalzahlung
Dieses beträgt 4.000 Euro x 2 = 8.000 Euro.
3. Schritt: Stellen Sie fest, ob die Märzklausel Anwendung findet
Die Differenz zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und dem Gesamtarbeitsentgelt entscheidet nun über die Zuordnung bei krankenversicherungspflichtigen Mitarbeitern.
Im Berechnungsbeispiel übersteigt das Gesamtarbeitsentgelt die anteilige BBG in der KV/PV um 800 Euro. Ist die Einmalzahlung höher als dieser Betrag (das ist hier der Fall), ordnen Sie die Einmalzahlung dem Vorjahr, also dem Jahr 2007, zu. Das gilt dann auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge.
Ist der Mitarbeiter dagegen krankenversicherungsfrei, ziehen Sie zur Beurteilung die anteilige Jahres-BBG aus der Rentenversicherung heran.