Lohnzuschläge: Diese Regelungen gelten (noch)

Das Durcheinander bei den geplanten Steueränderungen der großen Koalition ist nach wie vor groß – und so ist noch völlig ungewiss, ab wann die Neuregelungen für Lohnzuschläge greifen. Zurzeit gilt immer noch die alte Regelung. Und das bedeutet:
Diese Regelungen gelten nach wie vor
Zuschläge Sonntagsarbeit: 50%, für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen 125%, für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr sowie am 25. und 26. Dezember sowie für Arbeit am 1. Mai 150% sind gemäß § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie neben dem Grundlohn (höchstens 50 Euro pro Stunde) gezahlt werden.
Was ist aber, wenn ein Mitarbeiter auf Grund der Arbeit an einem Wochenfeiertag Anspruch auf einen bezahlten freien Tag hat und dieser Freizeitanspruch durch eine Vergütung abgegolten wird? Die Antwort hat jetzt der Bundesfinanzhof geliefert:
Freizeitausgleich in Geld ist steuerpflichtig
Diese Vergütung ist in vollem Umfang lohnsteuerpflichtig. Begründung: Ein Zuschlag für Feiertagsarbeit ist nur dann steuerfrei, wenn der Mitarbeiter den Lohnzuschlag ganz konkret für die an einem Feiertag geleistete Arbeit erhält. Bei der Abgeltung des Freizeitausgleichs handelt es sich dagegen um eine Entschädigung für den nicht erhaltenen freien Tag. Das gilt auch dann, wenn der Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen unterbleibt, weil dringende Aufträge bearbeitet werden müssen.
Das bedeutet für Ihre Lohnabrechnungen:
Die Abgeltung bezahlter freier Tage ist als sonstiger Bezug grundsätzlich lohnsteuerpflichtig. Ebenso werden die Sozialversicherungsbeiträge fällig.