Lohnsteuerbescheinigung 2015 – das steckt drin

Die Lohnsteuerbescheinigung 2015 ist im Lohnbüro für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer zu erstellen, deren Arbeitsverhältnis in 2015 bestanden hat. Somit kann es durchaus sein, dass Sie die Lohnsteuerbescheinigung bereits im Januar 2015 erstellen müssen, wenn ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beendet.

Welche Felder in der Lohnsteuerbescheinigung 2015 vorhanden sind, lesen Sie nun:

Übliche Zeilen der Lohnsteuerbescheinigung

Für den Großteil der Arbeitnehmer sind es stets dieselben Zeilen, die gefüllt werden. Das sind:

Zeile 3: Steuerpflichtiges Bruttoentgelt. Hier sind auch etwaige Sachbezüge, wie beispielsweise der geldwerte Vorteil eines Firmenwagens oder die Sachbezugswerte für freie Unterkunft oder Verpflegung enthalten. Steuerfreie Entgeltbestandteile wie beispielsweise die steuerfreien Zuschläge auf Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind hier nicht einzubeziehen.

Zeile 4: Lohnsteuer auf das Bruttoarbeitsentgelt

Zeile 5: Solidaritätszuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt

Zeile 6: Kirchensteueranteil auf das Bruttoarbeitsentgelt

Zeile 7: Kirchensteueranteil des Ehegatten bei konfessionsverschiedenen Ehegatten. Dieser Halbteilungsgrundsatz kommt jedoch nur einigen Bundesländern zum Tragen. In Bayern, Bremen und Niedersachsen wird das Feld generell nicht gefüllt.

Zeile 8: Versorgungsbezüge des Arbeitnehmers, die im Bruttoentgelt (Zeile 3) enthalten sind.

Zeile 9: Über mehrere Jahre ermäßigt besteuerte Versorgungsbezüge.

Zeile 10: Über mehrere Jahre ermäßigt besteuerte Lohnbestandteile, wie beispielsweise Abfindungszahlungen (Entlassungsentschädigungen).

Zeile 11: Lohnsteuer auf die Entgeltbestandteile aus Zeile 10 (Abfindungen).

Zeile 12: Solidaritätszuschlag auf die Entgeltbestandteile aus Zeile 10 (Abfindungen).

Zeile 13: Kirchensteuer auf die Entgeltbestandteile aus Zeile 10 (Abfindungen).

Zeile 14: Kirchensteueranteil des Ehegatten (siehe auch Zeile 7).

Zeile 15: Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Zuschuss bei Beschäftigungsverbot für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während der Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Aufstockungsbeträge und Altersteilzeitzuschläge.

Hinweis: Kinderkrankengeldzahlungen, die der Arbeitgeber geleistet hat, sind hier nicht zu bescheinigen.

Zeile 16a: Steuerfreier Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen.

Zeile 16b: Steuerfreier Arbeitslohn nach dem Auslandstätigkeitserlass.

Zeile 17: Steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse im Rahmen eines Jobtickets. Ist dieses Feld gefüllt, so muss in Zeile 2 der Buchstabe "F" eingetragen werden.

Zeile 18: Pauschalversteuerte Fahrtkostenzuschüsse zwischen Wohnort und erster Tätigkeitsstätte.

Zeile 19: Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert werden.

Zeile 20: Steuerfreie Vergütungen für Verpflegung bei beruflicher Auswärtstätigkeit.

Zeile 21: Steuerfreie Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung.

Zeile 22a: Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (Alterssicherung). Das gilt auch für die pauschalen Arbeitgeberbeiträge bei Minijobbern, wenn der Minijobber nach Lohnsteuerklasse versteuert wurde.

Zeile 22b: Arbeitgeberzuschuss zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen.

Zeile 23a: Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung. Das gilt auch für Arbeitnehmerbeiträge bei Minijobbern, wenn der Minijobber nach Lohnsteuerklasse versteuert wurde.

Zeile 23b: Arbeitnehmeranteil zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen

Firmenzahler (Arbeitgeber behält die kompletten Rentenversicherungsbeiträge ein und führt diese an das Berufsständische Versorgungswerk ab). Eintragungen müssen in den Zeilen 22b (Arbeitgeberzuschuss) und 23b (Arbeitnehmeranteil) erfolgen.

Selbstzahler (Arbeitnehmer entrichtet die Beiträge komplett selbst). Dies muss der Arbeitgeber lediglich in Zeile 22b bescheinigen. Eine Eintragung unter 23 b ist hier nicht erforderlich.

Zeile 24a: Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung (pflichtversicherte und freiwillig versicherten Arbeitnehmer. Zeile 24b: Arbeitgeberzuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung.

Zeile 24c: Arbeitgeberzuschüsse zur gesetzlichen bzw. privaten Pflegeversicherung.

Für die Zeilen 24a bis 24c gilt, dass auch die Arbeitgeberbeiträge im Rahmen von (Saison-)Kurzarbeitergeld in die entsprechenden Felder eingetragen werden.

Zeile 25: Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Krankenversicherung. Hier sind auch die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung enthalten. Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern ist in den Zeilen 25 und 26 der gesamte Beitrag zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (Firmenzahler).

Führt der Arbeitnehmer im Selbstzahler-Verfahren die Beiträge ab, so sind die beiden Zeilen nicht zu füllen.

Zeile 26: Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung. Siehe auch Erläuterungen zu Zeile 25.

Zeile 27: Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung.

Zeile 28: Teilbeträge der Vorsorgepauschale für private Basis-Kranken- und Pflegeversicherung (Mindestvorsorgepauschale).

In den Zeilen 29 bis 32 werden Angaben zu Versorgungsbezügen gemacht, auf die hier nicht weiter eingegangen wird.