Lohnsteuerbescheinigung 2014 – das ist neu

Für alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer, die im Laufe des Jahres 2014 aus Ihrem Unternehmen ausscheiden, müssen Sie eine Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermitteln. Ab dem Jahr 2014 müssen Sie einige Punkte beachten, die sich im Vergleich zu den Vorjahren geändert haben.

ELStAM
ersetzen nicht die Lohnsteuerbescheinigung: Das seit 2013 geltende Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) entbindet Sie in der Lohnabrechnung nicht davon, weiterhin die Lohnsteuerbescheinigungen für Ihre Arbeitnehmer zu übermitteln, wenn diese individuell nach Steuerklasse versteuert werden.

Das ELStAM-Verfahren dient lediglich dem Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale. Dies sind:

  • Steuerklasse und Faktor,
  • Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV,
  • Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag,
  • Angaben zur Konfession.

Das sind die Neuerungen in der Lohnsteuerbescheinigung 2014

Buchstabe M (Zeile 2):

Der Großbuchstabe "M" ist hier von Ihnen grundsätzlich einzutragen, wenn dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer beruflichen Auswärtstätigkeit, oder im Rahmen einer beruflichen doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber, oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Inwieweit eine Besteuerung des Sachbezugs der Mahlzeiten vorliegt, ist hierbei ohne Belang.

Hat der Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung ein Dritter dem Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte, oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewertende Mahlzeit zur Verfügung gestellt, haben Sie im Lohnkonto den Großbuchstaben "M" aufzuzeichnen und diesen auch in der Lohnsteuerbescheinigung 2014 zu bescheinigen. Als Beleg genügen hier die Reisekostenabrechnungen.

Versorgungsbezüge (Zeile 25 und 26):

Die vom Arbeitnehmer allein zu tragenden Beiträge aus Versorgungsbezügen an die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sind zu bescheinigen. Dies gilt für pflichtversicherte Arbeitnehmer und für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber die Beiträge im "Firmenzahlerverfahren" an die Krankenkasse überweist.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 28.8.2013: "Bei Pflichtversicherungen sind die gesetzlichen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, nicht zu bescheinigen. Die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallenden Zuschüsse und Beiträge für freiwillig in der gesetzlichen Kranken-/sozialen Pflegeversicherung Versicherten und privat Kranken-/ Pflegeversicherten sind hingegen unter Nummer 24 bis 26 in voller Höhe zu bescheinigen."

Quelle: BMF Schreiben zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2014 vom 28.8.2013.