Lohnsteuer oder nicht – Das ist auch 2008 die Frage!

Es gibt immer wieder Situationen, bei denen Entgelt oder Entgeltbestandteile einem Mitarbeiter nicht unmittelbar zufließen. Beispielsweise weil eine Erfolgsbeteiligung im Betrieb verbleibt, um sich weiter zu vermehren. Solche Gestaltungen machen Ihnen das Leben bei der Entgeltabrechnung nicht ganz einfach. Schließlich müssen Sie nun entscheiden, ob und wann Sie die Lohnsteuer für diese Entgeltbestandteile berechnen und abführen. Dabei ist die Berechnung der Lohnsteuer gar nicht so schwierig. Vorausgesetzt, Sie befolgen ein paar Grundregeln.

Das Zuflussprinzip

Der Mitarbeiter verfügt über das Geld. Damit wird nach dem Zuflussprinzip Lohnsteuer fällig, wenn …

  • … der Arbeitslohn im Interesse des Arbeitnehmers im Unternehmens verbleibt, z.B. als Darlehen für den Arbeitgeber.
  • … oder der Arbeitslohn im Betrieb verbleibt, der Arbeitnehmer aber immer darüber verfügen kann.

Der Mitarbeiter verfügt (noch nicht) über das Geld. Damit wird nach dem Zuflussprinzip keine Lohnsteuer fällig, wenn…

  • … der Arbeitnehmer eine Gewinnbeteiligung erhält, die ihm zwar gutgeschrieben wird, die aber als Erfolgsbeteiligung im Unternehmen verbleibt. Erst bei der tatsächlichen Auszahlung als einmalige Zuwendung berechnen Sie die Lohnsteuer und führen sie ab.
  • … wenn Sie den Lohn wegen offener Schadensersatzforderungen oder auf Grund von Zahlungsschwierigkeiten nicht auszahlen.

Achtung, Sozialversicherung!
Bei der Lohnsteuer kommt es also immer auf das Zuflussprinzip an.
Das besagt:

  1. Lohn = zugeflossen = Lohnsteuer.
  2. Lohn nicht zugeflossen = keine Lohnsteuer.

Das Anspruchsprinzip
Anders sieht das aus bei der Sozialversicherung. Hier gilt das so genannte Anspruchsprinzip. Anspruchsprinz heißt: Die Beitragspflicht tritt immer dann ein, wenn der Anspruch eines Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Ausnahme Einmahlzahlungen: Hier gilt auch das Zuflussprinzip.