von experto.de Redaktion, veröffentlicht in Lohn & Gehalt
Lohnkürzung bei mangelhafter Arbeitsleistung
Ein Mitarbeiter war beauftragt worden, für einen Kunden ein Fenstergitter anzufertigen und einzubauen. Da der Mitarbeiter die falschen Maße genommen hatte, hatte es nicht die richtige Größe. Als der Kunde die Abnahme des zu klein geratenen Gitters verweigerte, kürzte der Arbeitgeber das Gehalt des Mitarbeiters um den offenen Rechnungsbetrag. Der Mitarbeiter erhob daraufhin Klage gegen die Lohnkürzung.
Doch der Arbeitgeber bekam Recht: Da der Mitarbeiter fahrlässig einen Schaden herbeigeführt habe, könne der Arbeitgeber einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Der Mitarbeiter könne sich im Gegenzug nicht darauf berufen, dass er auf Grund einer besonders gefahrgeneigten Arbeit nicht haften müsse. Eine solche läge bei der bloßen Abmessung von Fensterrahmen nicht vor. Ergebnis: Der Mitarbeiter musste die Material- und Lohnkosten für die Herstellung des unbrauchbaren Gitters tragen.
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Das bedeutet für Sie: Wenn einer Ihrer Mitarbeiter bei Ihnen einen Schaden verursacht, können Sie bei ihm Rückgriff (z.B mit einer Lohnkürzung) nehmen. Allerdings haftet ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht bei sog. leichtester Fahrlässigkeit. Diese liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer eine geringfügige, leicht entschuldbare Pflichtwidrigkeit begeht, die jedem anderen Arbeitnehmer auch unterlaufen könnte (ArbG Frankfurt/M., 07.02.2002, 7 Ca 3877/01).