Lohnabrechnung eines Auszubildenden

Immer wieder tauchen Fragen zur Lohnabrechnung von Auszubildenden auf. Im Folgenden werden die häufigsten Fragestellungen bei der Lohnabrechnung eines Auszubildenden beispielhaft erläutert.

Auszubildender: Ein besonderer Fall in der Lohnabrechnung
Zunächst einmal ist festzustellen, dass Auszubildende auch Arbeitnehmer sind, also für sie im Grunde dieselben Grundsätze in der Lohnabrechnung gelten wie für alle Arbeitnehmer. Allerdings sind in einigen Punkten Besonderheiten zu beachten. So gilt bei Auszubildenden die Geringverdienergrenze in Höhe von 325 Euro.

Wird diese Grenze mit dem monatlichen Entgelt nicht überschritten, so gilt eine besondere Beitragslastverteilung in der Sozialversicherung. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall nämlich die Sozialversicherungsbeiträge voll und der Auszubildende nicht zu tragen.

Konkretere Informationen zu dieser Fallkonstellation finden Sie hier

Bei einem Auszubildenden mit einem Monatsgehalt oberhalb dieser Grenze gilt die normale Beitragsverteilung. Dies gilt auch, wenn der Auszubildende mit seinem Entgelt innerhalb der Gleitzone (400,01 Euro bis 800 Euro) liegt, die besondere Gleitzonen-Beitragsberechnung findet bei Auszubildenden keine Anwendung. Auch die Besonderheiten bei Minijobbern sind für Auszubildende nicht anzuwenden.

Im Steuerrecht ist ein Auszubildender als ganz normal Steuerpflichtiger zu behandeln. Dies bedeutet es gibt keine besonderen Vorschriften für Auszubildende. Da sie jedoch in aller Regel mit Steuerklasse I abgerechnet werden und einen relativ niedrigen Lohn haben, fallen oftmals keine oder nur sehr geringe Steuern an.

Beispiel Lohnabrechnung Auszubildender
Ein Auszubildender hat ein Monatsgehalt von 450 Euro. Folgende Sozialversicherungsbeiträge sind für den Auszubildenden zu entrichten:  

Krankenversicherung 14,9 %

Arbeitnehmer: 7,9 % x 450 Euro = 35,55 Euro

Arbeitgeber: 7,0 % x 450 Euro = 31,50 Euro

 

Rentenversicherung 19,9%

Arbeitnehmer: 9,95 % x 450 Euro = 44,78 Euro

Arbeitgeber: 9,95 % x 450 Euro = 44,78 Euro

 

Arbeitslosenversicherung 2,8%

Arbeitnehmer: 1,4 % x 450 Euro = 6,30 Euro

Arbeitgeber: 1,4 % x 450 Euro = 6,30 Euro

 

Pflegeversicherung 1,95%:

Arbeitnehmer: 0,975 % x 450 Euro = 4,39 Euro

Arbeitgeber: 0,975 % x 450 Euro = 4,39 Euro

 

Bei der Pflegeversicherung ist bei einem kinderlosen Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres ein Zuschlag von 0,25 % auf den Arbeitnehmeranteil zu berechnen.

Daneben fallen für den Arbeitgeber noch die Beiträge zu den Umlagekassen (U1 und U2) an sowie die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,1 % .

Lohnsteuer wird in diesem Beispiel für den Auszubildenden nicht berechnet, wenn er in Lohnsteuerklasse I angesiedelt ist.