Wann erhalten Leiharbeitsfirmen Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall für den Arbeitnehmer vorliegt. Doch bevor das Kurzarbeitergeld ausgezahlt wird, muss der Betrieb einen Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit stellen und dieser genehmigt werden. Welche besonderen Maßstäbe für Leiharbeitsfirmen gelten, erfahren Sie hier!

Über den Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Beschäftigten einer Leiharbeitsfirma hatte das Landessozialgericht Hessen im März 2011 zu entscheiden. Hierbei hatte die zuständige Arbeitsagentur den Antrag auf die Zahlung von Kurzarbeitergeld abgelehnt und daraufhin das betroffene Unternehmen, ein Personaldienstleister, geklagt.

Der Personaldienstleister beantragte bei der Arbeitsagentur für ca. 100 Beschäftigte, die bei einem Unternehmen in der Automobilbranche eingesetzt waren, Kurzarbeitergeld. Aufgrund eines Streiks waren notwendige Produktionsteile nicht verfügbar und der Automobilkonzern musste zeitweise die Produktion aussetzen.

Die Arbeitsagentur sah darin jedoch die Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht erfüllt, da die Arbeitnehmer weiterhin einen Entgeltanspruch an die Verleihfirma hatten. Denn auch bei Nichtbeschäftigung muss die Verleihfirma das Entgelt fortzahlen. Der Personaldienstleister argumentierte dagegen, dass die Beschäftigten in dem Automobilunternehmen derart in die Stammbelegschaft integriert seien, dass sie in keinem anderen Betrieb hätten arbeiten können und deshalb der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehe.

Die Richter des Landessozialgerichts gaben der Arbeitsagentur in diesem Fall Recht. Die Arbeitnehmer haben auch dann einen Entgeltanspruch, wenn der Verleiher sie nicht einsetzen kann. Der Arbeitsausfall sei für Leiharbeitsfirmen branchenüblich und könne daher nicht mit Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden. (Landessozialgericht Hessen; Urteil vom 18.03.2011; Az: L 7 AL 21/08)

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