Kurzfristig Beschäftigte: Was Sie beim Einsatz an Karneval oder Ostern beachten müssen

Während der Karnevalzeit gibt es häufig Engpässe beim Personal, z. B. in der Gastronomie. Die Lösung lautet für viele Arbeitgeber: Kurzfristig Beschäftigte einzustellen. Der Vorteil von kurzfristig Beschäftigten: Als Arbeitgeber müssen Sie keine Pauschalbeiträge an die Sozialversicherung zahlen. Dennoch müssen Sie einiges beachten, wenn Sie kurzfristig Mitarbeiter einstellen.

Wen Sie kurzfristig beschäftigen dürfen
Mit wenigen Ausnahmen dürfen Sie jeden Bewerber kurzfristig beschäftigen. Die Ausnahmen sind:
– Mitarbeiter, die gerade in Elternzeit sind
– Arbeitslose
– Arbeitnehmer während des Urlaubs – auch wenn der Urlaub unbezahlt ist.

Wie viel die kurzfristigen Mitarbeiter eingesetzt werden dürfen
Kurzfristige Beschäftigte dürfen nicht mehr als 50 Tage im Jahr arbeiten. Dabei haben Sie die Möglichkeit diese für einen kurzen Zeitraum sehr intensiv einzusetzen, oder den Einsatz über einen längeren Zeitraum zu strecken.

 

Beispiel: Sie beschäftigen eine Hausfrau zu Karneval als Kellnerin. Sie soll nur während der narrischen Tage Vollzeit bei Ihnen arbeiten. Da feststeht, dass die Beschäftigung auf 6 Tage (Weiberfastnacht bis Karnevalsdienstag), also insgesamt sechs Tage begrenzt ist, ist die Tätigkeit in jedem Fall kurzfristig.

Sind Sie mit der Mitarbeiterin zufrieden, können Sie sie bei anderen Anlässen natürlich auch dauerhaft kurzfristig beschäftigen. Vorausgesetzt sie kommt   insgesamt auf nicht mehr als 50 Arbeitstage im Jahr. Achtung: Bei Nachtdiensten – die in der Karnevalszeit ja nicht so selten vorkommen sollen – zählen beide Kalendertage als Arbeitstag!

Welche Verdienstgrenzen für kurzfristig Beschäftigte gelten
Wenn Sie die kurzfristige Beschäftigung auf Dauer anlegen, achten Sie unbedingt auf den Verdienst. Denn auch wenn ihre kurzfristig Beschäftigten insgesamt auf nicht mehr als 50 Arbeitstage im Jahr kommen, werden sie bei einer solchen Dauerbeschäftigung versicherungspflichtig, wenn der Verdienst die 400-Euro-Grenze übersteigt.

Wenn Sie einen Mitarbeiter dauerhaft einsetzen wollen und er bereits eine Arbeitsstelle hat, wo er mehr als 400 Euro verdient, dann gilt nicht mehr als kurzfristig Beschäftigter, sondern der Job gilt als berufsmäßig. Sie haben aber die Möglichkeit ihn als Minijobber mit den entsprechenden Pauschalabgaben einzusetzen.

Die sozialversicherungsrechtlichen Meldevorschriften gelten auch für kurzfristig Beschäftigte. Der Arbeitgeber muss allerdings keine Jahresmeldung vornehmen. Die Meldung der kurzfristig Beschäftigen erfolgt bei der zuständigen Minijobzentrale.