Für diese Wochen legte sie Erstbescheinigungen (Atteste) drei verschiedener Ärzte für unterschiedliche Zeiträume vor: Ein Krankenschein deckte den 23.02.2004 bis 05.03.2004 ab, der nächste ging vom 08.03.2004 bis 19.03.2004, und der dritte Krankenschein vom 22.03.2004 bis 26.03.2004. Daraus und aus der unverzüglichen Arbeitsplatzräumung schloss der Arbeitgeber, dass die Erkrankung vorgetäuscht sei, damit sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Er verweigerte die Entgeltfortzahlung, die Lehrerin erhob Klage.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen entschied, dass der Arbeitgeber nicht zahlen muss. Die Indizien erschüttern den Beweiswert der Atteste, und im Verfahren war es der Mitarbeiterin nicht möglich, ihre Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen (LAG Niedersachsen, 07.05.2007, Az. 6 Sa 1045/05).
Einem erkrankten Mitarbeiter muss das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden, dafür muss er den Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit durch die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung erbringen. Dieser Nachweis kann nur erschüttert werden, wenn Sie Umstände darlegen, die ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zulassen.