von Marc Wehrstedt, veröffentlicht in Lohn & Gehalt
Muss ein Arbeitnehmer in einem bereits bewilligten Urlaub unerwartet sein krankes Kind pflegen, hat er keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm die Pflegetage auf seinen Jahresurlaub anrechnet. Dies gilt auch dann, wenn für die Tage der Pflege des Kindes ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Der Anspruch auf Nachgewährung des Urlaubs besteht gesetzlich nur dann, wenn der Beschäftigte selbst während seines Urlaubs erkrankt.
Kein Urlaubsanspruch zusätzlich bei Pflege eines kranken Kindes
Auch wenn ein Arbeitnehmer in seinem Erholungsurlaub ein erkranktes Kind pflegen müsse, erlösche der Urlaubsanspruch im Umfang seiner Bewilligung, so das Arbeitsgericht Berlin. Es sei nicht Sinn der Sozialgesetzgebung, Beschäftigte vor Vergütungseinbußen wegen der Pflege eines erkrankten Kindes zu schützen.
Deshalb komme in diesem Fall auch kein Schadenersatzanspruch auf Nachgewährung von Erholungsurlaub in Betracht. Das Risiko eines "urlaubsstörenden Ereignisses“ trägt allein der Arbeitnehmer.
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